Fachartikel für Einsteiger & Profis – Ihre Informationsquelle rund um LED-Screens.
Der nachfolgende Artikel behandelt das Thema Brandschutz an Monitoren, Displays, LED Screens sowie anderen bilddarstellenden Geräten im notwendigen Flur, Fluchtweg und Treppenhaus. Durch Anforderungen an moderne Kommunikation sehen sich immer mehr Fachplaner im vorbeugenden Brandschutz den neuen Herausforderungen der Digitalisierung für Hinweise, Informationen oder auch für Werbung durch Bildschirme und Monitore im Flur konfrontiert. Obwohl bereits viel Sachkunde über Brandschutzmaßnahmen, Kompensationsmaßnahmen und Bauprodukte Kunde vorhanden ist, haben Fachplaner in der Regel jedoch kaum Einblicke in Elektronik und ihre Komponenten. Die nachfolgenden Informationen sollen einen kurzen Überblick über die Möglichkeiten und Herausforderungen bieten.
Mit einem großen Marketingapparat und der Unterstützung des VDS wird die neue sogenannte VDS 6024 angepriesen. Was die VDS 6024 ist, erfahren Sie in diesem Artikel.
Die VDS 6024 ist lediglich ein Merkblatt mit einer Zusammenfassung von geltenden Vorschriften, die eingehalten werden müssen. Wenn also ein „Zertifikat“ nach VDS 6024 vorgewiesen wird, wurde versucht, die gesetzlichen Anforderungen einzuhalten und der VDS hat die Wirksamkeit des Löschmittels bestätigt. ABER einen baurechtlichen Nachweis der zulässig ist, wurde damit nicht erbracht. Ein Zertifikat zur VDS 6024 kann lediglich bestätigen, dass ein im Gerät integriertes Löschmittel in der Lage sein könnte, einen inneren Brand zu löschen.
Für den Fachplaner vorbeugenden Brandschutz sind die geltenden Vorschriften an das Brandverhalten, welches über Landesbauordnungen gestellt wird, weiterhin korrekt nachzuweisen. Wie eine korrekte Nachweisführung aussieht, erfahren Sie in diesem Artikel.
Zuerst müssen Fachplaner im vorbeugenden Brandschutz herausfinden, um was es sich genau handelt, also welchem Produkttyp der Bauherr einsetzen möchte. Sie müssen also zuerst klären, ob es sich um einen LED Screen oder einen Monitor/Display handelt.
Das ist deshalb entscheidend, weil kleine Monitore/Displays ein Produkt von untergeordneter Bedeutung sind, und sich nicht normkonform testen lassen, und LED Screens nicht von untergeordneter Bedeutung sind, da diese so großflächig eingesetzt werden, dass sie sich auf die Leistung des Gebäudes auswirken. Lesen Sie in diesem Artikel dazu weitere Informationen.
Die meisten handelsüblichen Monitore und Displays sind überwiegend aus Kunststoffen gefertigt. Monitore und Displays sind dadurch charakterisiert, dass sie zurzeit (Stand 07.06.2025) nicht größer als 110 Zoll in der Diagonale sind. Diese Geräte lassen sich durch ihre Bauweise nicht normkonform testen und können deswegen nicht normkonform ein Brandverhalten nach DIN 4102-1 oder EN 13501-1 nachweisen. Jedoch lassen sich diese Geräte in Gehäuse verbauen, die aus nicht brennbaren Materialien bestehen.
Technisch gesehen haben diese Produkte das Problem, dass sie aus sehr vielen unterschiedlichen Komponenten bestehen. Um für diese Produkte zumindest einen Brennwert in Megajoule pro Kilo erfassen zu können, müsste man mehrere 100 Materialien testen, um eine Aussage zu erreichen. Es gibt Stand heute für Monitore / Displays (auf Basis der LCD-Technik) keine Möglichkeit einer korrekten Nachweisführung zum Brandverhalten.
Bewertung & Verbesserung:
LED Screens sind aufgrund ihrer Größe und dadurch, dass sie unendlich groß zusammengebaut werden können, mit einer Trockenbauplatte oder einer Außenwandbekleidung vergleichbar. Der Gesetzgeber stellt im Wortlaut der Bauordnungen Anforderungen an Oberbekleidungen z.B. in notwendigen Fluren oder Fassaden. Finden Sie hier eine Übersicht, welches Brandverhalten wo benötigt wird.
LED Screens lassen sich normkonform nach EN 13501-1 oder DIN 4102-1 prüfen. Entgegen der Behauptung vieler Hersteller, sie seien ein Elektronikprodukt und damit nicht normkonform prüfbar, hat die TU München eine Grundlagenstudie zum Brandverhalten von LED Screens durchgeführt, und alle LED Screens verschiedener Hersteller in einem normkonform korrekten Aufbau nach EN 13823 geprüft. Es gab kein Produkt, das nicht normkonform prüfbar war. Die Prüfanordnung nach EN 13823 ist so flexibel gestaltet, dass sich sowohl LED Screens, als auch Photovoltaikmodule prüfen lassen.
Sie benötigen nach deutschem Landesbaurecht zusätzlich einen Verwendbarkeits– oder Anwendbarkeitsnachweis, da es für LED Screens keine harmonisierte Europäische Produktnorm als Bauprodukt gibt. Lesen Sie hier dazu mehr. Sie können auch eine ZIE oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung beantragen.
Bitte beachten Sie, dass nach den Landesbauordnungen Prüfzertifikate, die außerhalb Europas erstellt wurden, nicht zulässig sind. Für die korrekte Nachweisführung muss eine Prüfinstitution von der Nando-Liste oder der PÜZ-Liste gewählt worden sein. Erfahren Sie hier, welche Nachweise Sie benötigen.
Ebenso drohen Installateuren und Betreibern die gleichen Strafen sowie zusätzliche Bußgelder nach §84 MBO von bis zu 500.000 € bei Einbau von LED Screens, die nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllen oder keine Verwendbarkeits-/Anwendbarkeitsnachweise haben. Lesen Sie hier dazu mehr.
Im Rahmen der Erstellung von Brandschutzkonzepten werden Fachplaner für vorbeugenden Brandschutz, Sachverständige für vorbeugenden Brandschutz, Betreiber sowie Installateure oftmals vor die Herausforderung gestellt Elektrogeräte in „sensiblen Bereichen“ zu installieren und gleichzeitig die Anforderungen der Landesbauordnung in Bezug auf Brandschutz zu beachten.
Dort stellt sich häufig die Frage: Der Montagebetrieb hat ein VDS 6024 Zertifikat… was nun?
Der VDS ist der Zusammenschluss der Schadenversicherer in Deutschland. Er ist eine privatrechtliche Institution, die die Interessen der Schadenversicherer vertritt. Darüber hinaus gibt sich dieser privatrechtliche Zusammenschluss eigene Richtlinien, die vor allem dazu dienen sollen, den Schadensversicherern die Abnahme und Akzeptanz, zum Beispiel von Sprinteranlagen, nach gemeinsamen Standards zu vereinfachen.
Unter der Nummer VDS 6024 hat der VDS keine Richtlinie, sondern ein Merkblatt herausgebracht, welches eine Zusammenfassung der geltenden Vorschriften in Deutschland darstellt.
Selbst wenn es eine verbandseigene VDS Richtlinie wäre, wäre diese nicht bindend.
Andere VDS Richtlinien tragen in der Einleitung den Wortlaut: „Das vorliegende Dokument ist nur verbindlich, sofern dessen Verwendung im Einzelfall vereinbart wird; ansonsten ist die Berücksichtigung dieses Dokuments unverbindlich. Die Vereinbarung zur Verwendung dieses Dokuments ist rein fakultativ. Dritte können im Einzelfall auch andere Anforderungen nach eigenem Ermessen akzeptieren, die diesem Dokument nicht entsprechen.“
Insbesondere haben Dokumente die der VDS herausbringt keinen Gesetzescharakter. Das bedeutet das Vorgaben aus Landesbauordnungen, wie zum Beispiel Anforderungen an das Brandverhalten und die nach Landesbauordnung notwendigen Nachweise dennoch erfüllt werden müssen, auch wenn ein ergänzendes Dokument zum Beispiel nach VDS 6024 vorliegt.
Oft denken Fachplaner für vorbeugenden Brandschutz, Betreiber, ausführende Installationsbetriebe, dass wenn sie ein „Zertifikat“ nach VDS 6024 vorlegen einen ausreichenden Beitrag zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen erbracht haben. Jedoch stellt der Gesetzgeber insbesondere für das Brandverhalten, egal an welches Produkt, klare Vorgaben wie zum Beispiel schwer Entflammbarkeit, oder nicht Brennbarkeit und regelt tiefergehend, wie die Bauprodukte zugelassen werden.
Zum Nachweis sind nach den Landesbauordnungen Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeitsnachweise nach dem dritten Abschnitt Bauprodukte gem. §16 C) bis §22 (MBO) zu führen.
Was sagt ein Zertifikat nach VDS 6024 nun tatsächlich aus? Als technische Bewertungsstelle der Schadensversicherer bietet der VDS eigene Zertifizierungen an. Als Zertifizierungsstelle für den VDS kann also zertifiziert werden, dass das eingesetzte Löschmittel, zur Vermeidung eines Entstehungsbrandes im Inneren ausreicht und richtig dimensioniert ist. Sie halten also als Hersteller, Fachplaner oder Betreiber nur eine Sicherheit darüber, dass das Gerät sich im Inneren (manchmal nur in Teilen) selbst löschen kann, wenn ein Brand entsteht.
Oft springen Fachplaner für vorbeugenden Brandschutz nun vor Freude in die Luft und schreiben werbewirksame Sätze wie „nun ist das Elektronikprodukt nur noch ein Brandbeteiligter“. Jedoch sind alle Bauprodukte die ein Brandverhalten aufweisen müssen immer nur Brandbeteiligte und ihre Prüfung ist immer darauf ausgelegt als Brandbeteiligter einen Brand nur teilweise oder verzögert weiterzuleiten.
Es ist also zwingend erforderlich, zusätzlich einen Anwendbarkeits- / Verwendbarkeitsnachweis nach dem dritten Abschnitt Bauprodukte §16 C bis §22 (MBO) notwendig.
Lesen Sie hier über die Grenzen und Möglichkeiten von Geräteintegrierten Brandschutz.
Trotz VDS 6024 Zertifikat ist dennoch ein Normkonformer und gesetzeskonformer Nachweis (AbZ / AbG) zum Brandverhalten notwendig.
Bei Erstellung eines Brandschutzkonzeptes zu „Monitoren“ nur auf Basis eines vorgelegten VDS Zertifikats bestehen hohe Risiken, insbesondere nach §16 StGB der Baugefährdung, da nicht der Stand der Technik und die allgemein Anerkannten Regeln der Technik eingehalten wurden!
Der nachfolgende Artikel soll Fachplanern im vorbeugenden Brandschutz, Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz, Betreibern und Endanwendern Möglichkeiten zur sicheren Montage und Inbetriebnahme von Elektronik im notwendigen Flur, Fluchtweg oder Treppenhaus näherbringen.
Bestimmte Produkte, wie zum Beispiel LED Screens oder Photovoltaikmodule können normkonform geprüft und über Verwendbarkeitsnachweise und Anwendbarkeitsnachweise sicher verwendet werden. Jedoch gibt es andere Produkte, zum Beispiel ein Kopierer, die sich nicht normkonform zum Brandverhalten prüfen lassen.
Einige Hersteller haben daher in Anlehnung das Brandverhalten prüfen lassen. Bedauerlicherweise werden dort oft nicht normkonform, durch abweichende Veränderungen der Größe des Prüflings nur sog. orientierende Brandversuche durchgeführt. Bei diesen Ergebnissen ist zwingend zu berücksichtigen, dass bei entsprechender Hochrechnung auf die normkonforme Fläche von 2,25 m² nach EN 13823 es zu einer veränderten Klassifizierungsaussage kommt. Einfach gesprochen bedeutet das, dass wenn man die Fläche entsprechend hochrechnet, logischerweise das Ergebnis deutlich schlechter ausfällt als manche Prüfergebnisse in orientierenden Brandversuchen ausweisen. Nicht geeignet, um ein Brandverhalten zu beurteilen sind Nachweise durch die UL94/EN 60695.
Jedoch wäre die Annahme, dass ein Produkt welches in orientierenden Brandversuch (mit 0,5 × 0,5 m Probekörpergröße) im SBI Versuch (EN 13823) als schwer entflammbar „klassifiziert“ wird, dieses auch im normkonformen Brandversuch dasselbe Ergebnis erreicht fehlerhaft. Dies ist auch insoweit logisch da die Probekörperfläche sich von 0,25 m² zu 2,25 m² verzehnfacht und ein Ergebnis bei der zehnfachen Probekörperfläche wesentlich abweicht.
Um sogenannte Leitungsbrände vorzubeugen hat der VDE und sogenannte AFDDs (Brandschutzschalter) in der DIN VDE 0100 – 420 eingeführt. Mit Stand 2019 werden dort Anwendungsbereiche definiert, diese sind wie folgt:
Diese Brandschutzschalter sind in der Lage Leitungsbrände, zum Beispiel durch das Knistern, zu detektieren und frühzeitig abzuschalten. Aus meiner Sicht eine sinnvolle Ergänzung. Sie bieten jedoch keinen Schutz auf der DC-Seite hinter Netzteilen.
In bestimmten Einbausituationen kann es durchaus sinnvoll sein zusätzlich zu den Sicherungseinrichtungen der VDE sogenannte Mini-Feuerlöscher einzusetzen. Jedoch gibt es bereits normative und gesetzliche Vorgaben, bei denen man sich die Frage stellen muss, wie sinnvoll das Ganze ist.
Die meisten Elektronikgeräte, insbesondere Geräte der Medientechnik (EN 62368 -1, Einrichtungen für Audio-, Video-, Informations- und Kommunikationstechnik) sind über diese Produktnorm bereits verpflichtet selbstverlöschende Kunststoffe zu verwenden (UL 94/EN 60695). Selbstverlöschende Kunststoffe bedeutet, dass sich diese Kunststoffe bei Ausbleiben weiterer Energie selbst verlöschen. Wenn also die richtigen Abschalt-Einrichtungen wie z.B. als Mindestanforderung FI‘s (RCD) oder sogar AFDDs bereits verbaut sind, ist aus meiner persönlichen Sicht bereits eine ausreichende Sicherheit vorhanden. Je nach Größe und Ausgestaltung des Elektronik-Produkts ist ein gutes Brandverhalten entscheidender.
Der nachfolgende Artikel richtet sich an Fachplaner für vorbeugende Brandschutzsachverständige, für vorbeugenden Brandschutz, sowie an Betreiber von Immobilien und Anwendern. Ich möchte Ihnen nachfolgend die Möglichkeiten und Grenzen von Geräteintegriertem Brandschutz näherbringen.
Geräte integrierter Brandschutz, mittels sogenannter Minifeuerlöscher kann Entstehungsbrände in fehlerhafter Elektronik löschen. D.h., dass ein fehlerhaftes elektrisches Bauteil welches sich entzündet und brennt durch das Löschmittel im Inneren eines Elektronikgerätes gelöscht wird. Gleichzeitig gibt es die Möglichkeit bei einigen Herstellern, dass die Stromzufuhr bei Auslösen der Löscheinheit getrennt wird. Da die allermeisten Elektronikgeräte nach den gültigen europäischen harmonisierten Normen selbstlöschende Kunststoffe verwenden müssen (UL 94/EN 60695) ist damit sichergestellt, dass kein weiterer Brand vorherrscht.
Fälschlicherweise wird häufig angenommen, dass Geräteintegrierter Brandschutz einen positiven Einfluss auf das Brandverhalten hat. Das Brandverhalten beschreibt jedoch die Brandausbreitung auf der Front eines flächigen Materials, und damit wie schnell und wie weit ein Brand sich auf einem Material ausbreitet, siehe: Wikipedia Eintrag & hier.
Geräteintegrierter Brandschutz kann eine sinnvolle zusätzliche Ergänzung in bestimmten Einbausituationen sein. Jedoch gibt es andere VDE Vorschriften, zum Beispiel AFDDs die auch eine sichere Stromabschaltung gewährleisten.
Man muss also zwingend zwischen Brand im Inneren und Brand am Äußeren unterscheiden.
Problematisch ist insbesondere, dass manche Hersteller im Rahmen Ihrer Risikobewertung (die der Hersteller eigenständig und alleine durchführt) nur Teile Ihrer Elektronik löschen. Jedoch sind auch andere Risiken möglich, z.B. Kabelbrände auf der DC Seite hinter dem Netzteil, die durch die Mini-Feuerlöscher dann nicht gelöscht werden können. Es kann also trotzdem ein Risiko verbleiben, da der Hersteller das Risiko alleine abschätzt. Ich empfehle klar, die Löscheinrichtung so zu dimensionieren, dass das gesamte Volumen des Geräts im Inneren vom Löschmittel gelöscht werden kann. Entsprechende Lösungen dafür sind bereits am Markt erhältlich.
Der nachfolgende Artikel richtet sich an Fachplaner. Oft werde ich gefragt, ob LED Screens „Brandschutz“ benötigen. Die Antwort dazu ist: Wahrscheinlich ja!
Vorangestellt ist die Frage: was ist Brandschutz? Anforderungen an den „Brandschutz“ leiten sich in Deutschland über die Landesbauordnungen, sowie weitergehende Verordnungen zu Sonderbauten oder bestimmten anderen Bauten ab.
Meist stellt der Gesetzgeber an bestimmte Bauteile oder Oberflächen bestimmte Leistungsanforderungen diese können zum Beispiel sein: eine Feuerwiderstandsfähigkeit z.B. über 30 Minuten oder zum Beispiel an das Brandverhalten „schwer Entflammbarkeit“.
Über verschiedene Verordnungen und technische Baubestimmungen konkretisiert der Gesetzgeber in Deutschland wie diese Anforderungen an die Leistungen umgesetzt werden müssen. Er macht also Vorgaben über welche Prüfungen und Nachweisführungen die ausreichende Qualität erreicht wird.
Über §2 „Begriffe“ der Musterbauordnung MBO sagt der Gesetzgeber:
(10) Bauprodukte sind Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden und deren Verwendung Einfluss auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 haben kann – etwa auf Standsicherheit, Brandschutz, Hygiene oder Schallschutz.
Ein Produkt ist also schon dann ein Bauprodukt, wenn es hergestellt wird, um dauerhaft in baulichen Anlagen eingebaut zu werden und sich deren Verwendung auf die Anforderung nach §3 S.1 MBO auswirken kann. Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährden. Es handelt sich dann um ein Bauprodukt, wenn es fest mit dem Gebäude verbunden ist und dieses zur Brandausbreitung beitragen kann. (§3 (1) MBO)
Oft wird die Frage aufgeworfen, wieso gewisse Produkte nicht unter diese Definition fallen. Der Gesetzgeber regelt in der MVV TB in Teil D Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen. Er schreibt dort wörtlich:
„andererseits werden Bauprodukte aufgenommen (in Teil D), für die es weder technische Baubestimmungen noch allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt und die für die Erfüllung der Anforderungen nach §3 MBO nicht von Bedeutung sind. Für diese Bauprodukte wird durch den Verzicht auf bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise die bauordnungsrechtlich untergeordnete Bedeutung kenntlich gemacht.“
Durch ihre großflächige Verwendung, im Gegensatz zu einzelnen Bildschirmen, Lampen, Lautsprechern, Telefonen, Lichtschaltern, können LED Screens nicht von untergeordneter Bedeutung sein. Es lässt sich beim Produkt LED Screens eine entsprechende Analogie zu großflächig verwendeten Trockenbauplatten, Wandbekleidungen aus Holz etc. herstellen. Trockenbauplatten, Wandbekleidungen aus Holz und andere Produkte sind sowohl von den technischen Baubestimmungen als auch teilweise explizit in den Landesbauordnungen erfasst.
In §26 MBO regelt der Gesetzgeber allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen. Dort werden Baustoffe in nicht brennbare, schwer in flammenbare und normal entflammbare Baustoffe unterschieden. Dort wird auch geregelt, dass Baustoffe, die nicht mindestens normal entflammbar sind (leicht entflammbare Baustoffe) nicht verwendet werden dürfen. Weitergehend regelt der Gesetzgeber dort auch die Feuerwiderstandsfähigkeit (feuerbeständig, hoch feuerhemmend und feuerhemmend).
Schlussfolgerung: LED Screens sind in der Festinstallation ein Bauprodukt und müssen den Mindestanforderungen (normal entflammbar) entsprechen. Jedes andere Produkt, welches nicht von untergeordneter Bedeutung ist ebenfalls!
Wie ist das nun für mobile Produkte? Finden Sie hier dazu weitergehende Informationen.
Wie Sie darüber korrekt den Nachweis führen, lesen Sie hier.
Der nachfolgende Artikel richtet sich an Fachplaner, Sachverständige für vorbeugenden Brandschutz, Betreiber und Anwender.
Europäisch harmonisierte Normen, sowie weitergehend Konkretisierungen zum Beispiel über den VDE stellen an die verwendeten Kunststoffe in Elektronik Mindestanforderungen. Diese sind zum Beispiel das Selbstverlöschen des Kunststoffes nach einer bestimmten Zeit. Siehe hier weitergehende Informationen bei Wikipedia.
Oft wird die Frage aufgeworfen, warum diese Anforderungen nicht bereits ausreichen. Der Gesetzgeber stellt in Bauordnungen zusätzliche Anforderungen an das Brandverhalten oder die Feuerwiderstandsfähigkeit über die Landesbauordnungen. Lesen Sie hier weitergehende Informationen über diese Thematik.
Der Gesetzgeber konkretisiert die notwendige Mindestanforderung und benutzt sprachlich zur Definition, wo höhere Mindestanforderungen herrschen, Wörter wie „Wandbekleidung“. Dem Gesetzgeber ist also egal was da hängt: Kunststoff-Wandbekleidungen, Tapeten, großflächige Gemälde etc. Er sagt: die Bekleidung muss die Anforderungen erfüllen.
Ja! Wenn der Gesetzgeber Anforderungen an das Brandverhalten stellt.
Landesbauordnungen sind Verordnungen und haben damit Gesetzescharakter im Sinne des materialen Gesetzes, d. h. sie enthalten verbindliche Regeln, die für Bürger und Behörden gelten. Sie werden jedoch nicht im Gesetzgebungsverfahren durch das Parlament erlassen, sondern durch die Verwaltung oder die Exekutive, die in einem Gesetz zur Erlassung einer Verordnung ermächtigt wurde.
Verordnungen haben materiellen Gesetzescharakter, d. h. sie haben die gleiche inhaltliche Wirkung wie Gesetze. Sie legen verbindliche Regeln fest, die für alle gelten.
Einfach übersetzt: Verordnung ist Gesetz und steht über Produktnorm.
Stellt eine Bauordnung bestimmte Anforderungen an das Brandverhalten, so ist dieses auch durch Elektronikprodukte sowie alle anderen Produkte einzuhalten, sofern diese im Verwendungskontext eingesetzt werden. Andernfalls wäre das ein Umgehungstatbestand. Beispielhaft sind hier Photovoltaikmodule in der Fassade zu nennen – diese Module benötigen ABGs, Hersteller in dieser Branche haben dies bereits umgesetzt.
Ergo: LED Screens müssen, sofern im jeweiligen Bauabschnitt gefordert, Anforderungen an das Brandverhalten erfüllen.
Lesen Sie hier welches Brandverhalten in welchen Bauabschnitten benötigt wird.
Lesen Sie hier warum LED Screens Bauprodukte sind.
Was ist eigentlich Brandverhalten? Lesen Sie dazu den Wikipedia-Artikel.
Ergänzend zum Wikipedia-Eintrag muss man sagen, dass das Brandverhalten die Ausbreitung von Feuer über eine Oberfläche beschreibt. Je nach Prüfanordnung entweder über die tatsächliche Länge der Brandausbreitung über eine Zeit (DIN 4102-1) oder abgeleitet über den Zuwachs des Feuers, z. B. den FIGRA-Wert (Fire Growth Rate = Zuwachsrate des Feuers).
Gemessen wird in beiden Prüfverfahren also, wie schnell bzw. wie weit ein Feuer sich ausgebreitet hat. Brandverhalten hat also nichts mit „Löschen“ zu tun, sondern ausschließlich mit der Brandausbreitung über einer Fläche.
Der nachfolgende Artikel richtet sich an Fachplaner, Sachverständige und Betreiber.
LED Screens werden in der Festinstallation großflächig und damit genauso wie Trockenbauplatten zur Wandbekleidung verbaut. Da ihre Größe endlos ist und ausschließlich von der freien Gestaltung abhängt, stellen sie zur Brandausbreitung eine erhebliche Gefahr dar. Handelsübliche LED Screens sind überwiegend aus Kunststoffen gefertigt. Kunststoffe sind aus Erdöl und tragen maßgeblich zur Brandweiterleitung bei – dementsprechend ist die Verwendung von LED Screens sehr gefährlich.
Rechtliche Herleitung: Nach §2 Musterbauordnung (MBO) sind Bauprodukte: Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden … und deren Verwendung sich auf die Anforderungen nach §3 S.1 MBO auswirken kann.
§3 MBO allgemeine Anforderungen:
(1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nummer 305/2011 zu berücksichtigen.
In Anhang I Verordnung 305/2011 sind die Grundanforderungen wie folgt definiert:
Übersetzt: Stellt ein Produkt eine Gefahr zur Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch dar und hat gemäß MVV TB nach Abschnitt D1 keine bauordnungsrechtliche untergeordnete Bedeutung, so handelt es sich dabei um ein Bauprodukt, welches die landesbauaufsichtlichen Anforderungen an das Brandverhalten erfüllen muss (§26 MBO).
Welche Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden, hängt von der jeweiligen Einbausituation ab. Der Gesetzgeber stellt an verschiedenen Bereichen im Gebäude verschiedene Anforderungen (z. B. schwer entflammbar oder nicht brennbar).
Für Monitore/Displays (LCD), deren Größe aktuell bei ca. 110 Zoll begrenzt ist, gilt:
Meine Ansicht:
Bis 110 Zoll sind Bildschirme frei zu verwenden, es sei denn, es gelten im jeweiligen Bauabschnitt strenge Anforderungen wie „schwer entflammbar“ oder „nicht brennbar“. Dann müssen Kompensationsmaßnahmen wie Brandschutzgehäuse, zusätzliche Löscheinrichtungen oder automatische Feuerlöschanlagen eingebaut werden.
Sofern möglich, sollten dennoch Verwendbarkeitsnachweise oder Anwendbarkeitsnachweise geführt werden.
Lesen Sie hier über die Risiken.
Der nachfolgende Artikel richtet sich an Fachplaner, Sachverständige für vorbeugenden Brandschutz, Betreiber und Anwender.
Oft kommt die Frage auf, wieso Lautsprecher, kleinere Monitore, digitale Türschilder, Lampen, Moving Lights usw. keine Bauprodukte sind?
Praxisbeispiele:
Als Sachverständiger für LED Screens und vorbeugenden Brandschutz nehme ich folgende Differenzierung vor:
Hier erfahren Sie, welche Nachweise über die Landesbauordnungen zugelassen sind.
Hier erfahren Sie die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen.
Für Fassaden gilt: Alle Produkte sind Bauprodukte, da es keine Ausnahmen „untergeordneter Bedeutung“ gibt.
Dazu zählen auch LED Screens.
Nachfolgend die wesentlichen Anforderungen aus der Musterbauordnung (MBO) und der Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO):
Muster-Versammlungsstättenverordnung (Auszug):
2 Begriffe
(9) Ausstattungen sind Bestandteile von Bühnen- odeSzenenbildern. Hierzu gehören insbesondere Wand-, Fußboden- und Deckenelemente, Bildwände, Treppen und sonstige Bühnenbildteile.
Nach § 33 müssen diese wie folgt ausgestattet sein:
33 Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen
(3) Ausstattungen müssen aus mindestens schwer entflammbarem Material bestehen.
Weitere Anforderungen finden sich ebenfalls bereits in der Musterbauordnung MBO:
(1) Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist.
(2) nicht tragende Außenwände und nicht tragende Teile tragender Außenwände müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen, …
(3) Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen müssen einschließlich Ihrer Dämmstoffe und Unterkonstruktionen schwer entflammbar sein. …
(5) In notwendigen Treppenräumen und in Räumen nach Abs. 3 Satz zwei müssen Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. …
(1) Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist.
(6) In notwendigen Fluren sowie offenen Gängen nach Abs. 5 müssen Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
Weitere Anforderungen finden sich in der MBO (z. B. §28 Außenwände, §35 Treppenräume, §36 Flure).
Kurz gesagt: LED-Screens = Bekleidungen ➝ sie müssen die gleichen Brandschutzanforderungen wie andere Wandbekleidungen erfüllen.
(1) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltungen und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.
(4) Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebs verpflichtet, wenn die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.
Zur Einhaltung dieser Vorschriften konkretisiert der Gesetzgeber in der Versammlungsstättenverordnung:
Ordnungswidrig nach § 84 Abs. 1 Nummer 1 MBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
Entgegen § 33 Abs. 1-5 andere, als die dort genannten Materialien verwendet oder entgegen § 33 Abs. 6-8 anbringt.
Als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 38 Abs. 4 den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt.
Gemäß § 84 Abs. 1 Nummer 1 Musterbauordnung kann ein Bußgeld in Höhe von 500.000 € verhangen werden.
Entsprechende Strafen finden sich auch in der Musterbauordnung unter § 84 bei der Verwendung von Bauprodukten, die nicht den Anforderungen genügen.
Der Einbau von entsprechenden Materialien, die nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen ist also kein Spaß, sondern eine Ordnungswidrigkeit die hoch bestraft wird. Darüber hinaus gefährdet jeder der wissentlich in Kauf nimmt, dass Materialien verwendet werden, die nicht diesen Anforderungen genügen, Menschenleben. Eine nachweisbare wissentliche Inkaufnahme führt im Schadensfall zur sicheren Inhaftierung des Geschäftsführers, des Betriebsleiters und auch des Montageleiters.
Zertifikate von außereuropäischen Instituten sind als Brandschutznachweise in der EU nicht zugelassen.
Wenn es technisch möglich ist, die gesetzlichen Anforderungen zum Brandverhalten zu erfüllen, wird jeder Richter fragen: Warum haben Sie es denn nicht getan?!?
(1) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltungen und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.
(4) Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebs verpflichtet, wenn die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.
Zur Einhaltung dieser Vorschriften konkretisiert der Gesetzgeber in der Versammlungsstättenverordnung:
Ordnungswidrig nach § 84 Abs. 1 Nummer 1 MBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
Entgegen § 33 Abs. 1-5 andere, als die dort genannten Materialien verwendet oder entgegen § 33 Abs. 6-8 anbringt.
Als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 38 Abs. 4 den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt.
Gemäß § 84 Abs. 1 Nummer 1 Musterbauordnung kann ein Bußgeld in Höhe von 500.000 € verhangen werden.
Entsprechende Strafen finden sich auch in der Musterbauordnung unter § 84 bei der Verwendung von Bauprodukten, die nicht den Anforderungen genügen.
Der Einbau von entsprechenden Materialien, die nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen ist also kein Spaß, sondern eine Ordnungswidrigkeit die hoch bestraft wird. Darüber hinaus gefährdet jeder der wissentlich in Kauf nimmt, dass Materialien verwendet werden, die nicht diesen Anforderungen genügen, Menschenleben. Eine nachweisbare wissentliche Inkaufnahme führt im Schadensfall zur sicheren Inhaftierung des Geschäftsführers, des Betriebsleiters und auch des Montageleiters.
a) Abtropfwannen → fangen Tropfen auf, verbessern aber nicht das Brandverhalten.
Fazit: Kein Ersatz für EN 13501-1.
b) Mini-Feuerlöscher → können Brände löschen, ersetzen aber keinen Klassifizierungsnachweis.
Fazit: Ergänzung ja – Ersatz nein.
c) Hitzesensoren → erkennen erst Brand, verhindern ihn aber nicht.
Fazit: Späterkennung, kein Ersatz.
d) Sprinkleranlagen → helfen erst im Vollbrand, ersetzen keine Klassifizierung.
Fazit: Unterstützung, kein Ersatz.
e) Räumungskonzepte → organisatorisch, verhindern aber keine Brandausbreitung.
Fazit: Wichtig, aber kein Ersatz.
f) UL94 → nicht EU-anerkannt, ersetzt EN 13501-1 nicht.
Fazit: Für Produktsicherheit, nicht für Baurecht.
g) Stromabschaltung → reduziert Risiko, ersetzt keine Klassifizierung.
Fazit: Hilfreich, aber kein Ersatz.
h) Brandabschnitte → wirkungslos, wenn Materialien selbst brennbar sind.
Fazit: Nur wirksam mit geprüften Produkten.
Der nachfolgende Artikel richtet sich an Fachplaner für vorbeugende Brandschutzsachverständige, für vorbeugenden Brandschutz, sowie an Betreiber von Immobilien und Anwendern.
Ich möchte nachfolgend auf die Risiken für die am Bau Beteiligten, dazu insbesondere den Betreiber, die Behörden, die Feuerwehren sowie den Fachplaner für vorbeugenden Brandschutz hinweisen. Es scheint sich teilweise eine „umsetzungsfreundliche“ Kultur etabliert zu haben bei der nur viel zu selten über die Risiken aller Beteiligten gesprochen wird.
Fangen wir mal mit den Bußgeldern an: die Musterbauordnung MBO kennt unter §84 folgende Ordnungswidrigkeiten:
„(1) ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig … 11. Bauarten entgegen $ 16 A ohne Bauartgenehmigung oder allgemeines Bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten anwendet.“
Hinweis: LED Screens und Monitore sind auf Grundlage ihrer vielfältigen Komponenten der Definition nach, eine Bauart.
Was ist eine Bauart? Link hier.
(3) die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 € geahndet werden.
→ Bedeutet für den Endanwender, dass durch den Einbau von LED-Screens und Monitoren die nicht gesetzeskonform geprüft und nachgewiesen wurden und damit Mängel am Brandschutz aufweisen ein derart hohes Bußgeld verhängt werden kann.
Wieso auch mobile LED Screens Anforderung an den Brandschutz haben finden Sie auf dieser Seite.
Das Strafgesetzbuch kennt den eigenen Tatbestand der Baugefährdung nach § 319 StGB.
Lesen Sie hier weitergehende Informationen zu diesem eigenen Straftatbestand.
https://www.strafrechtsiegen.de/baugefaehrdung-was-bedeutet-der-straftatbestand/
Das bedeutet, dass die bei der Planung, Leitung und Ausführung des Baus Beteiligten durch Gefährdung von Leib und Leben anderer Menschen eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe möglich ist. Dieser Straftatbestand ist bereits bei einer konkreten Gefährdung erreicht.
Der Abs. 2 regelt zusätzlich, dass den Ausführenden beim Einbau entsprechend gleiche Strafen drohen.
Frei übersetzt: Wer sich nicht an den Stand der Technik hält, zum Beispiel fehlende Eigenschaften wie schwer entflammbar an LED Screens, obwohl diese Anforderungen gesetzliche Grundlage ist, schafft eine konkrete Gefahr und erfüllt den Tatbestand der Baugefährdung.
In aller erster Linie wird natürlich der Endanwender im Schadensfall herangezogen. Stellt sich jedoch im Rahmen der Ermittlungen heraus dass im Rahmen eines Brandschutzkonzepts sowohl der Fachplaner vorbeugenden Brandschutz an der wesentlichen Nichteinhaltung, ohne geeignete Kompensationsmaßnahmen (Link zu anderer Seite), als auch die Zustimmung durch die Baubehörde oder Feuerwehr zu unzureichenden Schutzmaßnahmen vorlag, so ist der Straftatbestand ebenfalls erfüllt.
Darüber hinaus drohen weitere Konsequenzen:
Umso mehr sollten alle Beteiligten auf die Umsetzung und Richtigkeit der durchgeführten Konzepte und Nachweise achten.
Der nachfolgende Artikel richtet sich an Fachplaner für vorbeugende Brandschutzsachverständige, für vorbeugenden Brandschutz, sowie an Betreiber von Immobilien und Anwendern.
Wenn Sie sich in einer Situation befinden in der sie ein Brandschutzkonzept für Bildschirme oder Monitore an verschiedenen Orten im Gebäude ausarbeiten sollen finden Sie nachfolgend Informationen, Tipps und Anregungen um ein wirksames Brandschutzkonzept ohne gefährliche Fallstricke anfertigen zu können.
Unter Beachtung der hier genannten Punkte, sollte es relativ einfach und sicher sein, ein Brandschutzkonzept und den damit verbundenen Einbau umzusetzen. Meine Informationsseiten bieten Ihnen tiefergehende Informationen und informieren vor allem über Risiken.
Das Strafgesetzbuch kennt den eigenen Tatbestand der Baugefährdung nach § 319 StGB.
Lesen Sie hier weitergehende Informationen zu diesem eigenen Straftatbestand.
https://www.strafrechtsiegen.de/baugefaehrdung-was-bedeutet-der-straftatbestand/
Das bedeutet, dass die bei der Planung, Leitung und Ausführung des Baus Beteiligten durch Gefährdung von Leib und Leben anderer Menschen eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe möglich ist. Dieser Straftatbestand ist bereits bei einer konkreten Gefährdung erreicht.
Der Abs. 2 regelt zusätzlich, dass den Ausführenden beim Einbau entsprechend gleiche Strafen drohen.
Frei übersetzt: Wer sich nicht an den Stand der Technik hält, zum Beispiel fehlende Eigenschaften wie schwer entflammbar an LED Screens, obwohl diese Anforderungen gesetzliche Grundlage ist, schafft eine konkrete Gefahr und erfüllt den Tatbestand der Baugefährdung.
In aller erster Linie wird natürlich der Endanwender im Schadensfall herangezogen. Stellt sich jedoch im Rahmen der Ermittlungen heraus dass im Rahmen eines Brandschutzkonzepts sowohl der Fachplaner vorbeugenden Brandschutz an der wesentlichen Nichteinhaltung, ohne geeignete Kompensationsmaßnahmen (Link zu anderer Seite), als auch die Zustimmung durch die Baubehörde oder Feuerwehr zu unzureichenden Schutzmaßnahmen vorlag, so ist der Straftatbestand ebenfalls erfüllt.
Darüber hinaus drohen weitere Konsequenzen:
Umso mehr sollten alle Beteiligten auf die Umsetzung und Richtigkeit der durchgeführten Konzepte und Nachweise achten.
Der nachfolgende Artikel richtet sich an Fachplaner für vorbeugende Brandschutzsachverständige, für vorbeugenden Brandschutz, sowie an Betreiber von Immobilien und Anwendern.
Wenn Sie sich in einer Situation befinden in der sie ein Brandschutzkonzept für Bildschirme oder Monitore an verschiedenen Orten im Gebäude ausarbeiten sollen finden Sie nachfolgend Informationen, Tipps und Anregungen um ein wirksames Brandschutzkonzept ohne gefährliche Fallstricke anfertigen zu können.
Unter Beachtung der hier genannten Punkte, sollte es relativ einfach und sicher sein, ein Brandschutzkonzept und den damit verbundenen Einbau umzusetzen. Meine Informationsseiten bieten Ihnen tiefergehende Informationen und informieren vor allem über Risiken.
Der nachfolgende Artikel richtet sich an Fachplaner für vorbeugende Brandschutzsachverständige, für vorbeugenden Brandschutz, sowie an Betreiber von Immobilien und Anwendern.
Über verschiedene privatrechtliche Anforderungen, zum Beispiel technische Bestimmungen von Messegesellschaften oder Versammlungsstätten, können auch über die geltenden gesetzlichen Regelungen hinaus Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden.
So regeln beispielsweise Messegesellschaften Konkretisierungen an die zu verwenden Standbaumaterialien. Übergreifend über die verschiedenen Messestandorte haben sich in Deutschland die Messebetreiber darauf geeinigt, dass Standbaumaterialien in den technischen Richtlinien, mindestens schwer entflammbar, also B1 nach DIN 4102 oder mindestens Klasse C, nach EN13501 sein müssen.
Hier ist zu beachten, dass Messegesellschaften über die technischen Baubestimmungen, Prüfzeugnisse aus europäischen Prüfinstituten fordern. Auch hier sind „orientierende Prüfberichte“ nicht zulässig.
Aktuell halten es die Messegesellschaften unterschiedlich im Einfordern und Überprüfen derartiger Prüfzeugnisse. Oft wird hier die Gefahr, durch die immer größer werdenden LED Screens, die teilweise überwiegend einen Stand herstellen unterschätzt.
In der Praxis stellt sich die Frage, ob und wie weit ein kleiner Bildschirm bereits einen Nachweis erfordert. Wie ich bereits in diesem Artikel hier ausgeführt habe, halte ich Screens mit bis zu einer Größe von 110 Zoll für Bauprodukte untergeordneter Bedeutung, sodass für Screens bis 110 Zoll kein Nachweis erbracht werden muss. Meine Empfehlung ist ganz klar: Für Screens über 110 Zoll einen normkonformen, sicheren Nachweis über ein Prüfinstitut der Nando Liste oder der PÜZ Liste zu erbringen.
Je nach Ausstattung der jeweiligen Messehalle, kann es auch ausreichen größere Grenzen für einen Nachweis zu ziehen. Im Übrigen gelten in Versammlungsstätten die gleichen Ordnungswidrigkeiten und Strafen wie in anderen Bauabschnitten nach MBO. Lesen Sie hier dazu mehr.
Es kann für den Anwender bis zu 500.000 € nach § 84 MBO an Ordnungswidrigkeit kosten, wenn er Produkte verwendet, die nicht schwer entflammbar sind. Darüber hinaus kann der Straftatbestand nach §319 StGB erfüllt sein, sodass im Schadensereignis auch mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen ist. Genauso ist schon bei bloßem Vorliegen einer Gefährdung dieser Straftatbestand erfüllt.
Der nachfolgende Artikel richtet sich an Fachplaner für vorbeugende Brandschutzsachverständige, für vorbeugenden Brandschutz, sowie an Betreiber von Immobilien und Anwendern.
Oft erteilen untere Baubehörden Zustimmungen zur Verwendung bestimmter Produkte, für die eigens ein Brandschutzkonzept erstellt wurde. Untere Baubehörden können gemäß §67 MBO ihre Zustimmung zu Abweichungen geben. Ein Anspruch besteht darauf übrigens nicht.
Seit mehreren Jahren beschäftige ich mich mit dem Thema „Brandschutz“ an LED Screens. Insbesondere in jüngster Vergangenheit sind mir viele Projekte bekannt geworden, in denen man die gesetzlichen Mindestanforderungen wissentlich und über abenteuerliche Brandschutzkonzepte umgangen hat.
Aufgrund vieler Brandereignisse in der Welt in den vergangenen Jahren, sind die Auswirkungen bei Verwendung von Produkten, die nicht die Mindestanforderungen entsprechen, zum Beispiel schwer entflammbar oder nicht brennbar, jedem der Zeitung lesen kann bekannt. Man denke beispielhaft an den Brand am Grenfell Tower in London.
Grenfell Tower
Brandschutz, und damit ein definiertes Brandverhalten, ist nicht etwas optionales, sondern eine gesetzliche Mindestverpflichtung. Sämtliche andere Produkte die verbaut werden, in die man ja nicht mal Energie einbringt (Strom), erfüllen bereits diese Anforderung und zwar aus gutem Grund. Wer nicht diese gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllt, riskiert Menschenleben!
Jeder Stoff, jeder Druck, jede Trockenbauplatte, jeder Ziegel usw. All diese Produkte erfüllen Anforderungen an das Brandverhalten – LED Screens können das auch! Wer aus Kostengründen, Druck des Auftraggebers oder gutgläubiger Zustimmung Produkte verbaut, die nicht den Anforderungen entsprechen, begeht kein Kavaliersdelikt, sondern Baugefährdung!
Meine persönliche Einschätzung: LED Screens, durch die rasche Brandausbreitung bedingt durch Kunststoffe und die hohen toxischen Rauchgase beim Verbrennen, sind ein sehr gefährliches Produkt.
Für Fachplaner, Behörden und Betreiber besteht die Gefahr, dass sie sich auf nicht belastbare Ergebnisse verlassen – mit potenziell gravierenden Folgen im Schadensfall. Ein orientierender Test darf keinesfalls als Nachweis für ein gesetzlich gefordertes Brandverhalten verwendet werden. Zulässig sind ausschließlich Prüfungen durch Stellen aus der NANDO– oder PÜZ-Liste.
Die Integration digitaler Anzeigetechnik – insbesondere durch LED-Screens, Monitore und Displays – nimmt im öffentlichen Raum sowie in gewerblichen und sicherheitsrelevanten Bereichen stetig zu. Damit einher geht eine wachsende Verantwortung im vorbeugenden Brandschutz.
Nur durch frühzeitige fachgerechte Planung unter Einhaltung der geltenden Normen, die Einbindung von zugelassenen Prüfstellen und die Vermeidung von Scheinlösungen kann ein rechtssicherer und verantwortungsvoller Einsatz moderner LED-Technik im Bauwesen gewährleistet werden.
Der nachfolgende Artikel behandelt das Thema Brandschutz an Monitoren, Displays, LED Screens sowie anderen bilddarstellenden Geräten im notwendigen Flur, Fluchtweg und Treppenhaus. Durch Anforderungen an moderne Kommunikation sehen sich immer mehr Fachplaner im vorbeugenden Brandschutz den neuen Herausforderungen der Digitalisierung für Hinweise, Informationen oder auch für Werbung durch Bildschirme und Monitore im Flur konfrontiert. Obwohl bereits viel Sachkunde über Brandschutzmaßnahmen, Kompensationsmaßnahmen und Bauprodukte Kunde vorhanden ist, haben Fachplaner in der Regel jedoch kaum Einblicke in Elektronik und ihre Komponenten. Die nachfolgenden Informationen sollen einen kurzen Überblick über die Möglichkeiten und Herausforderungen bieten.
Mit einem großen Marketingapparat und der Unterstützung des VDS wird die neue sogenannte VDS 6024 angepriesen. Was die VDS 6024 ist, erfahren Sie in diesem Artikel.
Die VDS 6024 ist lediglich ein Merkblatt mit einer Zusammenfassung von geltenden Vorschriften, die eingehalten werden müssen. Wenn also ein „Zertifikat“ nach VDS 6024 vorgewiesen wird, wurde versucht, die gesetzlichen Anforderungen einzuhalten und der VDS hat die Wirksamkeit des Löschmittels bestätigt. ABER einen baurechtlichen Nachweis der zulässig ist, wurde damit nicht erbracht. Ein Zertifikat zur VDS 6024 kann lediglich bestätigen, dass ein im Gerät integriertes Löschmittel in der Lage sein könnte, einen inneren Brand zu löschen.
Für den Fachplaner vorbeugenden Brandschutz sind die geltenden Vorschriften an das Brandverhalten, welches über Landesbauordnungen gestellt wird, weiterhin korrekt nachzuweisen. Wie eine korrekte Nachweisführung aussieht, erfahren Sie in diesem Artikel.
Zuerst müssen Fachplaner im vorbeugenden Brandschutz herausfinden, um was es sich genau handelt, also welchem Produkttyp der Bauherr einsetzen möchte. Sie müssen also zuerst klären, ob es sich um einen LED Screen oder einen Monitor/Display handelt.
Das ist deshalb entscheidend, weil kleine Monitore/Displays ein Produkt von untergeordneter Bedeutung sind, und sich nicht normkonform testen lassen, und LED Screens nicht von untergeordneter Bedeutung sind, da diese so großflächig eingesetzt werden, dass sie sich auf die Leistung des Gebäudes auswirken. Lesen Sie in diesem Artikel dazu weitere Informationen.
Die meisten handelsüblichen Monitore und Displays sind überwiegend aus Kunststoffen gefertigt. Monitore und Displays sind dadurch charakterisiert, dass sie zurzeit (Stand 07.06.2025) nicht größer als 110 Zoll in der Diagonale sind. Diese Geräte lassen sich durch ihre Bauweise nicht normkonform testen und können deswegen nicht normkonform ein Brandverhalten nach DIN 4102-1 oder EN 13501-1 nachweisen. Jedoch lassen sich diese Geräte in Gehäuse verbauen, die aus nicht brennbaren Materialien bestehen.
Technisch gesehen haben diese Produkte das Problem, dass sie aus sehr vielen unterschiedlichen Komponenten bestehen. Um für diese Produkte zumindest einen Brennwert in Megajoule pro Kilo erfassen zu können, müsste man mehrere 100 Materialien testen, um eine Aussage zu erreichen. Es gibt Stand heute für Monitore / Displays (auf Basis der LCD-Technik) keine Möglichkeit einer korrekten Nachweisführung zum Brandverhalten.
Bewertung & Verbesserung:
LED Screens sind aufgrund ihrer Größe und dadurch, dass sie unendlich groß zusammengebaut werden können, mit einer Trockenbauplatte oder einer Außenwandbekleidung vergleichbar. Der Gesetzgeber stellt im Wortlaut der Bauordnungen Anforderungen an Oberbekleidungen z.B. in notwendigen Fluren oder Fassaden. Finden Sie hier eine Übersicht, welches Brandverhalten wo benötigt wird.
LED Screens lassen sich normkonform nach EN 13501-1 oder DIN 4102-1 prüfen. Entgegen der Behauptung vieler Hersteller, sie seien ein Elektronikprodukt und damit nicht normkonform prüfbar, hat die TU München eine Grundlagenstudie zum Brandverhalten von LED Screens durchgeführt, und alle LED Screens verschiedener Hersteller in einem normkonform korrekten Aufbau nach EN 13823 geprüft. Es gab kein Produkt, das nicht normkonform prüfbar war. Die Prüfanordnung nach EN 13823 ist so flexibel gestaltet, dass sich sowohl LED Screens, als auch Photovoltaikmodule prüfen lassen.
Sie benötigen nach deutschem Landesbaurecht zusätzlich einen Verwendbarkeits– oder Anwendbarkeitsnachweis, da es für LED Screens keine harmonisierte Europäische Produktnorm als Bauprodukt gibt. Lesen Sie hier dazu mehr. Sie können auch eine ZIE oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung beantragen.
Bitte beachten Sie, dass nach den Landesbauordnungen Prüfzertifikate, die außerhalb Europas erstellt wurden, nicht zulässig sind. Für die korrekte Nachweisführung muss eine Prüfinstitution von der Nando-Liste oder der PÜZ-Liste gewählt worden sein. Erfahren Sie hier, welche Nachweise Sie benötigen.
Ebenso drohen Installateuren und Betreibern die gleichen Strafen sowie zusätzliche Bußgelder nach §84 MBO von bis zu 500.000 € bei Einbau von LED Screens, die nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllen oder keine Verwendbarkeits-/Anwendbarkeitsnachweise haben. Lesen Sie hier dazu mehr.
Im Rahmen der Erstellung von Brandschutzkonzepten werden Fachplaner für vorbeugenden Brandschutz, Sachverständige für vorbeugenden Brandschutz, Betreiber sowie Installateure oftmals vor die Herausforderung gestellt Elektrogeräte in „sensiblen Bereichen“ zu installieren und gleichzeitig die Anforderungen der Landesbauordnung in Bezug auf Brandschutz zu beachten.
Dort stellt sich häufig die Frage: Der Montagebetrieb hat ein VDS 6024 Zertifikat… was nun?
Der VDS ist der Zusammenschluss der Schadenversicherer in Deutschland. Er ist eine privatrechtliche Institution, die die Interessen der Schadenversicherer vertritt. Darüber hinaus gibt sich dieser privatrechtliche Zusammenschluss eigene Richtlinien, die vor allem dazu dienen sollen, den Schadensversicherern die Abnahme und Akzeptanz, zum Beispiel von Sprinteranlagen, nach gemeinsamen Standards zu vereinfachen.
Unter der Nummer VDS 6024 hat der VDS keine Richtlinie, sondern ein Merkblatt herausgebracht, welches eine Zusammenfassung der geltenden Vorschriften in Deutschland darstellt.
Selbst wenn es eine verbandseigene VDS Richtlinie wäre, wäre diese nicht bindend.
Andere VDS Richtlinien tragen in der Einleitung den Wortlaut: „Das vorliegende Dokument ist nur verbindlich, sofern dessen Verwendung im Einzelfall vereinbart wird; ansonsten ist die Berücksichtigung dieses Dokuments unverbindlich. Die Vereinbarung zur Verwendung dieses Dokuments ist rein fakultativ. Dritte können im Einzelfall auch andere Anforderungen nach eigenem Ermessen akzeptieren, die diesem Dokument nicht entsprechen.“
Insbesondere haben Dokumente die der VDS herausbringt keinen Gesetzescharakter. Das bedeutet das Vorgaben aus Landesbauordnungen, wie zum Beispiel Anforderungen an das Brandverhalten und die nach Landesbauordnung notwendigen Nachweise dennoch erfüllt werden müssen, auch wenn ein ergänzendes Dokument zum Beispiel nach VDS 6024 vorliegt.
Oft denken Fachplaner für vorbeugenden Brandschutz, Betreiber, ausführende Installationsbetriebe, dass wenn sie ein „Zertifikat“ nach VDS 6024 vorlegen einen ausreichenden Beitrag zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen erbracht haben. Jedoch stellt der Gesetzgeber insbesondere für das Brandverhalten, egal an welches Produkt, klare Vorgaben wie zum Beispiel schwer Entflammbarkeit, oder nicht Brennbarkeit und regelt tiefergehend, wie die Bauprodukte zugelassen werden.
Zum Nachweis sind nach den Landesbauordnungen Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeitsnachweise nach dem dritten Abschnitt Bauprodukte gem. §16 C) bis §22 (MBO) zu führen.
Was sagt ein Zertifikat nach VDS 6024 nun tatsächlich aus? Als technische Bewertungsstelle der Schadensversicherer bietet der VDS eigene Zertifizierungen an. Als Zertifizierungsstelle für den VDS kann also zertifiziert werden, dass das eingesetzte Löschmittel, zur Vermeidung eines Entstehungsbrandes im Inneren ausreicht und richtig dimensioniert ist. Sie halten also als Hersteller, Fachplaner oder Betreiber nur eine Sicherheit darüber, dass das Gerät sich im Inneren (manchmal nur in Teilen) selbst löschen kann, wenn ein Brand entsteht.
Oft springen Fachplaner für vorbeugenden Brandschutz nun vor Freude in die Luft und schreiben werbewirksame Sätze wie „nun ist das Elektronikprodukt nur noch ein Brandbeteiligter“. Jedoch sind alle Bauprodukte die ein Brandverhalten aufweisen müssen immer nur Brandbeteiligte und ihre Prüfung ist immer darauf ausgelegt als Brandbeteiligter einen Brand nur teilweise oder verzögert weiterzuleiten.
Es ist also zwingend erforderlich, zusätzlich einen Anwendbarkeits- / Verwendbarkeitsnachweis nach dem dritten Abschnitt Bauprodukte §16 C bis §22 (MBO) notwendig.
Lesen Sie hier über die Grenzen und Möglichkeiten von Geräteintegrierten Brandschutz.
Trotz VDS 6024 Zertifikat ist dennoch ein Normkonformer und gesetzeskonformer Nachweis (AbZ / AbG) zum Brandverhalten notwendig.
Bei Erstellung eines Brandschutzkonzeptes zu „Monitoren“ nur auf Basis eines vorgelegten VDS Zertifikats bestehen hohe Risiken, insbesondere nach §16 StGB der Baugefährdung, da nicht der Stand der Technik und die allgemein Anerkannten Regeln der Technik eingehalten wurden!
Der nachfolgende Artikel soll Fachplanern im vorbeugenden Brandschutz, Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz, Betreibern und Endanwendern Möglichkeiten zur sicheren Montage und Inbetriebnahme von Elektronik im notwendigen Flur, Fluchtweg oder Treppenhaus näherbringen.
Bestimmte Produkte, wie zum Beispiel LED Screens oder Photovoltaikmodule können normkonform geprüft und über Verwendbarkeitsnachweise und Anwendbarkeitsnachweise sicher verwendet werden. Jedoch gibt es andere Produkte, zum Beispiel ein Kopierer, die sich nicht normkonform zum Brandverhalten prüfen lassen.
Einige Hersteller haben daher in Anlehnung das Brandverhalten prüfen lassen. Bedauerlicherweise werden dort oft nicht normkonform, durch abweichende Veränderungen der Größe des Prüflings nur sog. orientierende Brandversuche durchgeführt. Bei diesen Ergebnissen ist zwingend zu berücksichtigen, dass bei entsprechender Hochrechnung auf die normkonforme Fläche von 2,25 m² nach EN 13823 es zu einer veränderten Klassifizierungsaussage kommt. Einfach gesprochen bedeutet das, dass wenn man die Fläche entsprechend hochrechnet, logischerweise das Ergebnis deutlich schlechter ausfällt als manche Prüfergebnisse in orientierenden Brandversuchen ausweisen. Nicht geeignet, um ein Brandverhalten zu beurteilen sind Nachweise durch die UL94/EN 60695.
Jedoch wäre die Annahme, dass ein Produkt welches in orientierenden Brandversuch (mit 0,5 × 0,5 m Probekörpergröße) im SBI Versuch (EN 13823) als schwer entflammbar „klassifiziert“ wird, dieses auch im normkonformen Brandversuch dasselbe Ergebnis erreicht fehlerhaft. Dies ist auch insoweit logisch da die Probekörperfläche sich von 0,25 m² zu 2,25 m² verzehnfacht und ein Ergebnis bei der zehnfachen Probekörperfläche wesentlich abweicht.
Um sogenannte Leitungsbrände vorzubeugen hat der VDE und sogenannte AFDDs (Brandschutzschalter) in der DIN VDE 0100 – 420 eingeführt. Mit Stand 2019 werden dort Anwendungsbereiche definiert, diese sind wie folgt:
Diese Brandschutzschalter sind in der Lage Leitungsbrände, zum Beispiel durch das Knistern, zu detektieren und frühzeitig abzuschalten. Aus meiner Sicht eine sinnvolle Ergänzung. Sie bieten jedoch keinen Schutz auf der DC-Seite hinter Netzteilen.
In bestimmten Einbausituationen kann es durchaus sinnvoll sein zusätzlich zu den Sicherungseinrichtungen der VDE sogenannte Mini-Feuerlöscher einzusetzen. Jedoch gibt es bereits normative und gesetzliche Vorgaben, bei denen man sich die Frage stellen muss, wie sinnvoll das Ganze ist.
Die meisten Elektronikgeräte, insbesondere Geräte der Medientechnik (EN 62368 -1, Einrichtungen für Audio-, Video-, Informations- und Kommunikationstechnik) sind über diese Produktnorm bereits verpflichtet selbstverlöschende Kunststoffe zu verwenden (UL 94/EN 60695). Selbstverlöschende Kunststoffe bedeutet, dass sich diese Kunststoffe bei Ausbleiben weiterer Energie selbst verlöschen. Wenn also die richtigen Abschalt-Einrichtungen wie z.B. als Mindestanforderung FI‘s (RCD) oder sogar AFDDs bereits verbaut sind, ist aus meiner persönlichen Sicht bereits eine ausreichende Sicherheit vorhanden. Je nach Größe und Ausgestaltung des Elektronik-Produkts ist ein gutes Brandverhalten entscheidender.
Der nachfolgende Artikel richtet sich an Fachplaner für vorbeugende Brandschutzsachverständige, für vorbeugenden Brandschutz, sowie an Betreiber von Immobilien und Anwendern. Ich möchte Ihnen nachfolgend die Möglichkeiten und Grenzen von Geräteintegriertem Brandschutz näherbringen.
Geräte integrierter Brandschutz, mittels sogenannter Minifeuerlöscher kann Entstehungsbrände in fehlerhafter Elektronik löschen. D.h., dass ein fehlerhaftes elektrisches Bauteil welches sich entzündet und brennt durch das Löschmittel im Inneren eines Elektronikgerätes gelöscht wird. Gleichzeitig gibt es die Möglichkeit bei einigen Herstellern, dass die Stromzufuhr bei Auslösen der Löscheinheit getrennt wird. Da die allermeisten Elektronikgeräte nach den gültigen europäischen harmonisierten Normen selbstlöschende Kunststoffe verwenden müssen (UL 94/EN 60695) ist damit sichergestellt, dass kein weiterer Brand vorherrscht.
Fälschlicherweise wird häufig angenommen, dass Geräteintegrierter Brandschutz einen positiven Einfluss auf das Brandverhalten hat. Das Brandverhalten beschreibt jedoch die Brandausbreitung auf der Front eines flächigen Materials, und damit wie schnell und wie weit ein Brand sich auf einem Material ausbreitet, siehe: Wikipedia Eintrag & hier.
Geräteintegrierter Brandschutz kann eine sinnvolle zusätzliche Ergänzung in bestimmten Einbausituationen sein. Jedoch gibt es andere VDE Vorschriften, zum Beispiel AFDDs die auch eine sichere Stromabschaltung gewährleisten.
Man muss also zwingend zwischen Brand im Inneren und Brand am Äußeren unterscheiden.
Problematisch ist insbesondere, dass manche Hersteller im Rahmen Ihrer Risikobewertung (die der Hersteller eigenständig und alleine durchführt) nur Teile Ihrer Elektronik löschen. Jedoch sind auch andere Risiken möglich, z.B. Kabelbrände auf der DC Seite hinter dem Netzteil, die durch die Mini-Feuerlöscher dann nicht gelöscht werden können. Es kann also trotzdem ein Risiko verbleiben, da der Hersteller das Risiko alleine abschätzt. Ich empfehle klar, die Löscheinrichtung so zu dimensionieren, dass das gesamte Volumen des Geräts im Inneren vom Löschmittel gelöscht werden kann. Entsprechende Lösungen dafür sind bereits am Markt erhältlich.
Der nachfolgende Artikel richtet sich an Fachplaner. Oft werde ich gefragt, ob LED Screens „Brandschutz“ benötigen. Die Antwort dazu ist: Wahrscheinlich ja!
Vorangestellt ist die Frage: was ist Brandschutz? Anforderungen an den „Brandschutz“ leiten sich in Deutschland über die Landesbauordnungen, sowie weitergehende Verordnungen zu Sonderbauten oder bestimmten anderen Bauten ab.
Meist stellt der Gesetzgeber an bestimmte Bauteile oder Oberflächen bestimmte Leistungsanforderungen diese können zum Beispiel sein: eine Feuerwiderstandsfähigkeit z.B. über 30 Minuten oder zum Beispiel an das Brandverhalten „schwer Entflammbarkeit“.
Über verschiedene Verordnungen und technische Baubestimmungen konkretisiert der Gesetzgeber in Deutschland wie diese Anforderungen an die Leistungen umgesetzt werden müssen. Er macht also Vorgaben über welche Prüfungen und Nachweisführungen die ausreichende Qualität erreicht wird.
Über §2 „Begriffe“ der Musterbauordnung MBO sagt der Gesetzgeber:
(10) Bauprodukte sind Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden und deren Verwendung Einfluss auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 haben kann – etwa auf Standsicherheit, Brandschutz, Hygiene oder Schallschutz.
Ein Produkt ist also schon dann ein Bauprodukt, wenn es hergestellt wird, um dauerhaft in baulichen Anlagen eingebaut zu werden und sich deren Verwendung auf die Anforderung nach §3 S.1 MBO auswirken kann. Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährden. Es handelt sich dann um ein Bauprodukt, wenn es fest mit dem Gebäude verbunden ist und dieses zur Brandausbreitung beitragen kann. (§3 (1) MBO)
Oft wird die Frage aufgeworfen, wieso gewisse Produkte nicht unter diese Definition fallen. Der Gesetzgeber regelt in der MVV TB in Teil D Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen. Er schreibt dort wörtlich:
„andererseits werden Bauprodukte aufgenommen (in Teil D), für die es weder technische Baubestimmungen noch allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt und die für die Erfüllung der Anforderungen nach §3 MBO nicht von Bedeutung sind. Für diese Bauprodukte wird durch den Verzicht auf bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise die bauordnungsrechtlich untergeordnete Bedeutung kenntlich gemacht.“
Durch ihre großflächige Verwendung, im Gegensatz zu einzelnen Bildschirmen, Lampen, Lautsprechern, Telefonen, Lichtschaltern, können LED Screens nicht von untergeordneter Bedeutung sein. Es lässt sich beim Produkt LED Screens eine entsprechende Analogie zu großflächig verwendeten Trockenbauplatten, Wandbekleidungen aus Holz etc. herstellen. Trockenbauplatten, Wandbekleidungen aus Holz und andere Produkte sind sowohl von den technischen Baubestimmungen als auch teilweise explizit in den Landesbauordnungen erfasst.
In §26 MBO regelt der Gesetzgeber allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen. Dort werden Baustoffe in nicht brennbare, schwer in flammenbare und normal entflammbare Baustoffe unterschieden. Dort wird auch geregelt, dass Baustoffe, die nicht mindestens normal entflammbar sind (leicht entflammbare Baustoffe) nicht verwendet werden dürfen. Weitergehend regelt der Gesetzgeber dort auch die Feuerwiderstandsfähigkeit (feuerbeständig, hoch feuerhemmend und feuerhemmend).
Schlussfolgerung: LED Screens sind in der Festinstallation ein Bauprodukt und müssen den Mindestanforderungen (normal entflammbar) entsprechen. Jedes andere Produkt, welches nicht von untergeordneter Bedeutung ist ebenfalls!
Wie ist das nun für mobile Produkte? Finden Sie hier dazu weitergehende Informationen.
Wie Sie darüber korrekt den Nachweis führen, lesen Sie hier.
Der nachfolgende Artikel richtet sich an Fachplaner, Sachverständige für vorbeugenden Brandschutz, Betreiber und Anwender.
Europäisch harmonisierte Normen, sowie weitergehend Konkretisierungen zum Beispiel über den VDE stellen an die verwendeten Kunststoffe in Elektronik Mindestanforderungen. Diese sind zum Beispiel das Selbstverlöschen des Kunststoffes nach einer bestimmten Zeit. Siehe hier weitergehende Informationen bei Wikipedia.
Oft wird die Frage aufgeworfen, warum diese Anforderungen nicht bereits ausreichen. Der Gesetzgeber stellt in Bauordnungen zusätzliche Anforderungen an das Brandverhalten oder die Feuerwiderstandsfähigkeit über die Landesbauordnungen. Lesen Sie hier weitergehende Informationen über diese Thematik.
Der Gesetzgeber konkretisiert die notwendige Mindestanforderung und benutzt sprachlich zur Definition, wo höhere Mindestanforderungen herrschen, Wörter wie „Wandbekleidung“. Dem Gesetzgeber ist also egal was da hängt: Kunststoff-Wandbekleidungen, Tapeten, großflächige Gemälde etc. Er sagt: die Bekleidung muss die Anforderungen erfüllen.
Ja! Wenn der Gesetzgeber Anforderungen an das Brandverhalten stellt.
Landesbauordnungen sind Verordnungen und haben damit Gesetzescharakter im Sinne des materialen Gesetzes, d. h. sie enthalten verbindliche Regeln, die für Bürger und Behörden gelten. Sie werden jedoch nicht im Gesetzgebungsverfahren durch das Parlament erlassen, sondern durch die Verwaltung oder die Exekutive, die in einem Gesetz zur Erlassung einer Verordnung ermächtigt wurde.
Verordnungen haben materiellen Gesetzescharakter, d. h. sie haben die gleiche inhaltliche Wirkung wie Gesetze. Sie legen verbindliche Regeln fest, die für alle gelten.
Einfach übersetzt: Verordnung ist Gesetz und steht über Produktnorm.
Stellt eine Bauordnung bestimmte Anforderungen an das Brandverhalten, so ist dieses auch durch Elektronikprodukte sowie alle anderen Produkte einzuhalten, sofern diese im Verwendungskontext eingesetzt werden. Andernfalls wäre das ein Umgehungstatbestand. Beispielhaft sind hier Photovoltaikmodule in der Fassade zu nennen – diese Module benötigen ABGs, Hersteller in dieser Branche haben dies bereits umgesetzt.
Ergo: LED Screens müssen, sofern im jeweiligen Bauabschnitt gefordert, Anforderungen an das Brandverhalten erfüllen.
Lesen Sie hier welches Brandverhalten in welchen Bauabschnitten benötigt wird.
Lesen Sie hier warum LED Screens Bauprodukte sind.
Was ist eigentlich Brandverhalten? Lesen Sie dazu den Wikipedia-Artikel.
Ergänzend zum Wikipedia-Eintrag muss man sagen, dass das Brandverhalten die Ausbreitung von Feuer über eine Oberfläche beschreibt. Je nach Prüfanordnung entweder über die tatsächliche Länge der Brandausbreitung über eine Zeit (DIN 4102-1) oder abgeleitet über den Zuwachs des Feuers, z. B. den FIGRA-Wert (Fire Growth Rate = Zuwachsrate des Feuers).
Gemessen wird in beiden Prüfverfahren also, wie schnell bzw. wie weit ein Feuer sich ausgebreitet hat. Brandverhalten hat also nichts mit „Löschen“ zu tun, sondern ausschließlich mit der Brandausbreitung über einer Fläche.
Der nachfolgende Artikel richtet sich an Fachplaner, Sachverständige und Betreiber.
LED Screens werden in der Festinstallation großflächig und damit genauso wie Trockenbauplatten zur Wandbekleidung verbaut. Da ihre Größe endlos ist und ausschließlich von der freien Gestaltung abhängt, stellen sie zur Brandausbreitung eine erhebliche Gefahr dar. Handelsübliche LED Screens sind überwiegend aus Kunststoffen gefertigt. Kunststoffe sind aus Erdöl und tragen maßgeblich zur Brandweiterleitung bei – dementsprechend ist die Verwendung von LED Screens sehr gefährlich.
Rechtliche Herleitung: Nach §2 Musterbauordnung (MBO) sind Bauprodukte: Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden … und deren Verwendung sich auf die Anforderungen nach §3 S.1 MBO auswirken kann.
§3 MBO allgemeine Anforderungen:
(1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nummer 305/2011 zu berücksichtigen.
In Anhang I Verordnung 305/2011 sind die Grundanforderungen wie folgt definiert:
Übersetzt: Stellt ein Produkt eine Gefahr zur Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch dar und hat gemäß MVV TB nach Abschnitt D1 keine bauordnungsrechtliche untergeordnete Bedeutung, so handelt es sich dabei um ein Bauprodukt, welches die landesbauaufsichtlichen Anforderungen an das Brandverhalten erfüllen muss (§26 MBO).
Welche Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden, hängt von der jeweiligen Einbausituation ab. Der Gesetzgeber stellt an verschiedenen Bereichen im Gebäude verschiedene Anforderungen (z. B. schwer entflammbar oder nicht brennbar).
Für Monitore/Displays (LCD), deren Größe aktuell bei ca. 110 Zoll begrenzt ist, gilt:
Meine Ansicht:
Bis 110 Zoll sind Bildschirme frei zu verwenden, es sei denn, es gelten im jeweiligen Bauabschnitt strenge Anforderungen wie „schwer entflammbar“ oder „nicht brennbar“. Dann müssen Kompensationsmaßnahmen wie Brandschutzgehäuse, zusätzliche Löscheinrichtungen oder automatische Feuerlöschanlagen eingebaut werden.
Sofern möglich, sollten dennoch Verwendbarkeitsnachweise oder Anwendbarkeitsnachweise geführt werden.
Lesen Sie hier über die Risiken.
Der nachfolgende Artikel richtet sich an Fachplaner, Sachverständige für vorbeugenden Brandschutz, Betreiber und Anwender.
Oft kommt die Frage auf, wieso Lautsprecher, kleinere Monitore, digitale Türschilder, Lampen, Moving Lights usw. keine Bauprodukte sind?
Praxisbeispiele:
Als Sachverständiger für LED Screens und vorbeugenden Brandschutz nehme ich folgende Differenzierung vor:
Hier erfahren Sie, welche Nachweise über die Landesbauordnungen zugelassen sind.
Hier erfahren Sie die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen.
Für Fassaden gilt: Alle Produkte sind Bauprodukte, da es keine Ausnahmen „untergeordneter Bedeutung“ gibt.
Dazu zählen auch LED Screens.
Nachfolgend die wesentlichen Anforderungen aus der Musterbauordnung (MBO) und der Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO):
Muster-Versammlungsstättenverordnung (Auszug):
2 Begriffe
(9) Ausstattungen sind Bestandteile von Bühnen- odeSzenenbildern. Hierzu gehören insbesondere Wand-, Fußboden- und Deckenelemente, Bildwände, Treppen und sonstige Bühnenbildteile.
Nach § 33 müssen diese wie folgt ausgestattet sein:
33 Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen
(3) Ausstattungen müssen aus mindestens schwer entflammbarem Material bestehen.
Weitere Anforderungen finden sich ebenfalls bereits in der Musterbauordnung MBO:
(1) Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist.
(2) nicht tragende Außenwände und nicht tragende Teile tragender Außenwände müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen, …
(3) Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen müssen einschließlich Ihrer Dämmstoffe und Unterkonstruktionen schwer entflammbar sein. …
(5) In notwendigen Treppenräumen und in Räumen nach Abs. 3 Satz zwei müssen Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. …
(1) Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist.
(6) In notwendigen Fluren sowie offenen Gängen nach Abs. 5 müssen Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
Weitere Anforderungen finden sich in der MBO (z. B. §28 Außenwände, §35 Treppenräume, §36 Flure).
Kurz gesagt: LED-Screens = Bekleidungen ➝ sie müssen die gleichen Brandschutzanforderungen wie andere Wandbekleidungen erfüllen.
(1) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltungen und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.
(4) Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebs verpflichtet, wenn die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.
Zur Einhaltung dieser Vorschriften konkretisiert der Gesetzgeber in der Versammlungsstättenverordnung:
Ordnungswidrig nach § 84 Abs. 1 Nummer 1 MBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
Entgegen § 33 Abs. 1-5 andere, als die dort genannten Materialien verwendet oder entgegen § 33 Abs. 6-8 anbringt.
Als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 38 Abs. 4 den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt.
Gemäß § 84 Abs. 1 Nummer 1 Musterbauordnung kann ein Bußgeld in Höhe von 500.000 € verhangen werden.
Entsprechende Strafen finden sich auch in der Musterbauordnung unter § 84 bei der Verwendung von Bauprodukten, die nicht den Anforderungen genügen.
Der Einbau von entsprechenden Materialien, die nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen ist also kein Spaß, sondern eine Ordnungswidrigkeit die hoch bestraft wird. Darüber hinaus gefährdet jeder der wissentlich in Kauf nimmt, dass Materialien verwendet werden, die nicht diesen Anforderungen genügen, Menschenleben. Eine nachweisbare wissentliche Inkaufnahme führt im Schadensfall zur sicheren Inhaftierung des Geschäftsführers, des Betriebsleiters und auch des Montageleiters.
Zertifikate von außereuropäischen Instituten sind als Brandschutznachweise in der EU nicht zugelassen.
Wenn es technisch möglich ist, die gesetzlichen Anforderungen zum Brandverhalten zu erfüllen, wird jeder Richter fragen: Warum haben Sie es denn nicht getan?!?
(1) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltungen und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.
(4) Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebs verpflichtet, wenn die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.
Zur Einhaltung dieser Vorschriften konkretisiert der Gesetzgeber in der Versammlungsstättenverordnung:
Ordnungswidrig nach § 84 Abs. 1 Nummer 1 MBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
Entgegen § 33 Abs. 1-5 andere, als die dort genannten Materialien verwendet oder entgegen § 33 Abs. 6-8 anbringt.
Als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 38 Abs. 4 den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt.
Gemäß § 84 Abs. 1 Nummer 1 Musterbauordnung kann ein Bußgeld in Höhe von 500.000 € verhangen werden.
Entsprechende Strafen finden sich auch in der Musterbauordnung unter § 84 bei der Verwendung von Bauprodukten, die nicht den Anforderungen genügen.
Der Einbau von entsprechenden Materialien, die nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen ist also kein Spaß, sondern eine Ordnungswidrigkeit die hoch bestraft wird. Darüber hinaus gefährdet jeder der wissentlich in Kauf nimmt, dass Materialien verwendet werden, die nicht diesen Anforderungen genügen, Menschenleben. Eine nachweisbare wissentliche Inkaufnahme führt im Schadensfall zur sicheren Inhaftierung des Geschäftsführers, des Betriebsleiters und auch des Montageleiters.
a) Abtropfwannen → fangen Tropfen auf, verbessern aber nicht das Brandverhalten.
Fazit: Kein Ersatz für EN 13501-1.
b) Mini-Feuerlöscher → können Brände löschen, ersetzen aber keinen Klassifizierungsnachweis.
Fazit: Ergänzung ja – Ersatz nein.
c) Hitzesensoren → erkennen erst Brand, verhindern ihn aber nicht.
Fazit: Späterkennung, kein Ersatz.
d) Sprinkleranlagen → helfen erst im Vollbrand, ersetzen keine Klassifizierung.
Fazit: Unterstützung, kein Ersatz.
e) Räumungskonzepte → organisatorisch, verhindern aber keine Brandausbreitung.
Fazit: Wichtig, aber kein Ersatz.
f) UL94 → nicht EU-anerkannt, ersetzt EN 13501-1 nicht.
Fazit: Für Produktsicherheit, nicht für Baurecht.
g) Stromabschaltung → reduziert Risiko, ersetzt keine Klassifizierung.
Fazit: Hilfreich, aber kein Ersatz.
h) Brandabschnitte → wirkungslos, wenn Materialien selbst brennbar sind.
Fazit: Nur wirksam mit geprüften Produkten.
Der nachfolgende Artikel richtet sich an Fachplaner für vorbeugende Brandschutzsachverständige, für vorbeugenden Brandschutz, sowie an Betreiber von Immobilien und Anwendern.
Ich möchte nachfolgend auf die Risiken für die am Bau Beteiligten, dazu insbesondere den Betreiber, die Behörden, die Feuerwehren sowie den Fachplaner für vorbeugenden Brandschutz hinweisen. Es scheint sich teilweise eine „umsetzungsfreundliche“ Kultur etabliert zu haben bei der nur viel zu selten über die Risiken aller Beteiligten gesprochen wird.
Fangen wir mal mit den Bußgeldern an: die Musterbauordnung MBO kennt unter §84 folgende Ordnungswidrigkeiten:
„(1) ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig … 11. Bauarten entgegen $ 16 A ohne Bauartgenehmigung oder allgemeines Bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten anwendet.“
Hinweis: LED Screens und Monitore sind auf Grundlage ihrer vielfältigen Komponenten der Definition nach, eine Bauart.
Was ist eine Bauart? Link hier.
(3) die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 € geahndet werden.
→ Bedeutet für den Endanwender, dass durch den Einbau von LED-Screens und Monitoren die nicht gesetzeskonform geprüft und nachgewiesen wurden und damit Mängel am Brandschutz aufweisen ein derart hohes Bußgeld verhängt werden kann.
Wieso auch mobile LED Screens Anforderung an den Brandschutz haben finden Sie auf dieser Seite.
Das Strafgesetzbuch kennt den eigenen Tatbestand der Baugefährdung nach § 319 StGB.
Lesen Sie hier weitergehende Informationen zu diesem eigenen Straftatbestand.
https://www.strafrechtsiegen.de/baugefaehrdung-was-bedeutet-der-straftatbestand/
Das bedeutet, dass die bei der Planung, Leitung und Ausführung des Baus Beteiligten durch Gefährdung von Leib und Leben anderer Menschen eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe möglich ist. Dieser Straftatbestand ist bereits bei einer konkreten Gefährdung erreicht.
Der Abs. 2 regelt zusätzlich, dass den Ausführenden beim Einbau entsprechend gleiche Strafen drohen.
Frei übersetzt: Wer sich nicht an den Stand der Technik hält, zum Beispiel fehlende Eigenschaften wie schwer entflammbar an LED Screens, obwohl diese Anforderungen gesetzliche Grundlage ist, schafft eine konkrete Gefahr und erfüllt den Tatbestand der Baugefährdung.
In aller erster Linie wird natürlich der Endanwender im Schadensfall herangezogen. Stellt sich jedoch im Rahmen der Ermittlungen heraus dass im Rahmen eines Brandschutzkonzepts sowohl der Fachplaner vorbeugenden Brandschutz an der wesentlichen Nichteinhaltung, ohne geeignete Kompensationsmaßnahmen (Link zu anderer Seite), als auch die Zustimmung durch die Baubehörde oder Feuerwehr zu unzureichenden Schutzmaßnahmen vorlag, so ist der Straftatbestand ebenfalls erfüllt.
Darüber hinaus drohen weitere Konsequenzen:
Umso mehr sollten alle Beteiligten auf die Umsetzung und Richtigkeit der durchgeführten Konzepte und Nachweise achten.
Der nachfolgende Artikel richtet sich an Fachplaner für vorbeugende Brandschutzsachverständige, für vorbeugenden Brandschutz, sowie an Betreiber von Immobilien und Anwendern.
Wenn Sie sich in einer Situation befinden in der sie ein Brandschutzkonzept für Bildschirme oder Monitore an verschiedenen Orten im Gebäude ausarbeiten sollen finden Sie nachfolgend Informationen, Tipps und Anregungen um ein wirksames Brandschutzkonzept ohne gefährliche Fallstricke anfertigen zu können.
Unter Beachtung der hier genannten Punkte, sollte es relativ einfach und sicher sein, ein Brandschutzkonzept und den damit verbundenen Einbau umzusetzen. Meine Informationsseiten bieten Ihnen tiefergehende Informationen und informieren vor allem über Risiken.
Das Strafgesetzbuch kennt den eigenen Tatbestand der Baugefährdung nach § 319 StGB.
Lesen Sie hier weitergehende Informationen zu diesem eigenen Straftatbestand.
https://www.strafrechtsiegen.de/baugefaehrdung-was-bedeutet-der-straftatbestand/
Das bedeutet, dass die bei der Planung, Leitung und Ausführung des Baus Beteiligten durch Gefährdung von Leib und Leben anderer Menschen eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe möglich ist. Dieser Straftatbestand ist bereits bei einer konkreten Gefährdung erreicht.
Der Abs. 2 regelt zusätzlich, dass den Ausführenden beim Einbau entsprechend gleiche Strafen drohen.
Frei übersetzt: Wer sich nicht an den Stand der Technik hält, zum Beispiel fehlende Eigenschaften wie schwer entflammbar an LED Screens, obwohl diese Anforderungen gesetzliche Grundlage ist, schafft eine konkrete Gefahr und erfüllt den Tatbestand der Baugefährdung.
In aller erster Linie wird natürlich der Endanwender im Schadensfall herangezogen. Stellt sich jedoch im Rahmen der Ermittlungen heraus dass im Rahmen eines Brandschutzkonzepts sowohl der Fachplaner vorbeugenden Brandschutz an der wesentlichen Nichteinhaltung, ohne geeignete Kompensationsmaßnahmen (Link zu anderer Seite), als auch die Zustimmung durch die Baubehörde oder Feuerwehr zu unzureichenden Schutzmaßnahmen vorlag, so ist der Straftatbestand ebenfalls erfüllt.
Darüber hinaus drohen weitere Konsequenzen:
Umso mehr sollten alle Beteiligten auf die Umsetzung und Richtigkeit der durchgeführten Konzepte und Nachweise achten.
Der nachfolgende Artikel richtet sich an Fachplaner für vorbeugende Brandschutzsachverständige, für vorbeugenden Brandschutz, sowie an Betreiber von Immobilien und Anwendern.
Wenn Sie sich in einer Situation befinden in der sie ein Brandschutzkonzept für Bildschirme oder Monitore an verschiedenen Orten im Gebäude ausarbeiten sollen finden Sie nachfolgend Informationen, Tipps und Anregungen um ein wirksames Brandschutzkonzept ohne gefährliche Fallstricke anfertigen zu können.
Unter Beachtung der hier genannten Punkte, sollte es relativ einfach und sicher sein, ein Brandschutzkonzept und den damit verbundenen Einbau umzusetzen. Meine Informationsseiten bieten Ihnen tiefergehende Informationen und informieren vor allem über Risiken.
Der nachfolgende Artikel richtet sich an Fachplaner für vorbeugende Brandschutzsachverständige, für vorbeugenden Brandschutz, sowie an Betreiber von Immobilien und Anwendern.
Über verschiedene privatrechtliche Anforderungen, zum Beispiel technische Bestimmungen von Messegesellschaften oder Versammlungsstätten, können auch über die geltenden gesetzlichen Regelungen hinaus Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden.
So regeln beispielsweise Messegesellschaften Konkretisierungen an die zu verwenden Standbaumaterialien. Übergreifend über die verschiedenen Messestandorte haben sich in Deutschland die Messebetreiber darauf geeinigt, dass Standbaumaterialien in den technischen Richtlinien, mindestens schwer entflammbar, also B1 nach DIN 4102 oder mindestens Klasse C, nach EN13501 sein müssen.
Hier ist zu beachten, dass Messegesellschaften über die technischen Baubestimmungen, Prüfzeugnisse aus europäischen Prüfinstituten fordern. Auch hier sind „orientierende Prüfberichte“ nicht zulässig.
Aktuell halten es die Messegesellschaften unterschiedlich im Einfordern und Überprüfen derartiger Prüfzeugnisse. Oft wird hier die Gefahr, durch die immer größer werdenden LED Screens, die teilweise überwiegend einen Stand herstellen unterschätzt.
In der Praxis stellt sich die Frage, ob und wie weit ein kleiner Bildschirm bereits einen Nachweis erfordert. Wie ich bereits in diesem Artikel hier ausgeführt habe, halte ich Screens mit bis zu einer Größe von 110 Zoll für Bauprodukte untergeordneter Bedeutung, sodass für Screens bis 110 Zoll kein Nachweis erbracht werden muss. Meine Empfehlung ist ganz klar: Für Screens über 110 Zoll einen normkonformen, sicheren Nachweis über ein Prüfinstitut der Nando Liste oder der PÜZ Liste zu erbringen.
Je nach Ausstattung der jeweiligen Messehalle, kann es auch ausreichen größere Grenzen für einen Nachweis zu ziehen. Im Übrigen gelten in Versammlungsstätten die gleichen Ordnungswidrigkeiten und Strafen wie in anderen Bauabschnitten nach MBO. Lesen Sie hier dazu mehr.
Es kann für den Anwender bis zu 500.000 € nach § 84 MBO an Ordnungswidrigkeit kosten, wenn er Produkte verwendet, die nicht schwer entflammbar sind. Darüber hinaus kann der Straftatbestand nach §319 StGB erfüllt sein, sodass im Schadensereignis auch mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen ist. Genauso ist schon bei bloßem Vorliegen einer Gefährdung dieser Straftatbestand erfüllt.
Der nachfolgende Artikel richtet sich an Fachplaner für vorbeugende Brandschutzsachverständige, für vorbeugenden Brandschutz, sowie an Betreiber von Immobilien und Anwendern.
Oft erteilen untere Baubehörden Zustimmungen zur Verwendung bestimmter Produkte, für die eigens ein Brandschutzkonzept erstellt wurde. Untere Baubehörden können gemäß §67 MBO ihre Zustimmung zu Abweichungen geben. Ein Anspruch besteht darauf übrigens nicht.
Seit mehreren Jahren beschäftige ich mich mit dem Thema „Brandschutz“ an LED Screens. Insbesondere in jüngster Vergangenheit sind mir viele Projekte bekannt geworden, in denen man die gesetzlichen Mindestanforderungen wissentlich und über abenteuerliche Brandschutzkonzepte umgangen hat.
Aufgrund vieler Brandereignisse in der Welt in den vergangenen Jahren, sind die Auswirkungen bei Verwendung von Produkten, die nicht die Mindestanforderungen entsprechen, zum Beispiel schwer entflammbar oder nicht brennbar, jedem der Zeitung lesen kann bekannt. Man denke beispielhaft an den Brand am Grenfell Tower in London.
Grenfell Tower
Brandschutz, und damit ein definiertes Brandverhalten, ist nicht etwas optionales, sondern eine gesetzliche Mindestverpflichtung. Sämtliche andere Produkte die verbaut werden, in die man ja nicht mal Energie einbringt (Strom), erfüllen bereits diese Anforderung und zwar aus gutem Grund. Wer nicht diese gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllt, riskiert Menschenleben!
Jeder Stoff, jeder Druck, jede Trockenbauplatte, jeder Ziegel usw. All diese Produkte erfüllen Anforderungen an das Brandverhalten – LED Screens können das auch! Wer aus Kostengründen, Druck des Auftraggebers oder gutgläubiger Zustimmung Produkte verbaut, die nicht den Anforderungen entsprechen, begeht kein Kavaliersdelikt, sondern Baugefährdung!
Meine persönliche Einschätzung: LED Screens, durch die rasche Brandausbreitung bedingt durch Kunststoffe und die hohen toxischen Rauchgase beim Verbrennen, sind ein sehr gefährliches Produkt.
Für Fachplaner, Behörden und Betreiber besteht die Gefahr, dass sie sich auf nicht belastbare Ergebnisse verlassen – mit potenziell gravierenden Folgen im Schadensfall. Ein orientierender Test darf keinesfalls als Nachweis für ein gesetzlich gefordertes Brandverhalten verwendet werden. Zulässig sind ausschließlich Prüfungen durch Stellen aus der NANDO– oder PÜZ-Liste.
Die Integration digitaler Anzeigetechnik – insbesondere durch LED-Screens, Monitore und Displays – nimmt im öffentlichen Raum sowie in gewerblichen und sicherheitsrelevanten Bereichen stetig zu. Damit einher geht eine wachsende Verantwortung im vorbeugenden Brandschutz.
Nur durch frühzeitige fachgerechte Planung unter Einhaltung der geltenden Normen, die Einbindung von zugelassenen Prüfstellen und die Vermeidung von Scheinlösungen kann ein rechtssicherer und verantwortungsvoller Einsatz moderner LED-Technik im Bauwesen gewährleistet werden.
Der nachfolgende Artikel behandelt das Thema Brandschutz an Monitoren, Displays, LED Screens sowie anderen bilddarstellenden Geräten im notwendigen Flur, Fluchtweg und Treppenhaus. Durch Anforderungen an moderne Kommunikation sehen sich immer mehr Fachplaner im vorbeugenden Brandschutz den neuen Herausforderungen der Digitalisierung für Hinweise, Informationen oder auch für Werbung durch Bildschirme und Monitore im Flur konfrontiert. Obwohl bereits viel Sachkunde über Brandschutzmaßnahmen, Kompensationsmaßnahmen und Bauprodukte Kunde vorhanden ist, haben Fachplaner in der Regel jedoch kaum Einblicke in Elektronik und ihre Komponenten. Die nachfolgenden Informationen sollen einen kurzen Überblick über die Möglichkeiten und Herausforderungen bieten.
Mit einem großen Marketingapparat und der Unterstützung des VDS wird die neue sogenannte VDS 6024 angepriesen. Was die VDS 6024 ist, erfahren Sie in diesem Artikel.
Die VDS 6024 ist lediglich ein Merkblatt mit einer Zusammenfassung von geltenden Vorschriften, die eingehalten werden müssen. Wenn also ein „Zertifikat“ nach VDS 6024 vorgewiesen wird, wurde versucht, die gesetzlichen Anforderungen einzuhalten und der VDS hat die Wirksamkeit des Löschmittels bestätigt. ABER einen baurechtlichen Nachweis der zulässig ist, wurde damit nicht erbracht. Ein Zertifikat zur VDS 6024 kann lediglich bestätigen, dass ein im Gerät integriertes Löschmittel in der Lage sein könnte, einen inneren Brand zu löschen.
Für den Fachplaner vorbeugenden Brandschutz sind die geltenden Vorschriften an das Brandverhalten, welches über Landesbauordnungen gestellt wird, weiterhin korrekt nachzuweisen. Wie eine korrekte Nachweisführung aussieht, erfahren Sie in diesem Artikel.
Zuerst müssen Fachplaner im vorbeugenden Brandschutz herausfinden, um was es sich genau handelt, also welchem Produkttyp der Bauherr einsetzen möchte. Sie müssen also zuerst klären, ob es sich um einen LED Screen oder einen Monitor/Display handelt.
Das ist deshalb entscheidend, weil kleine Monitore/Displays ein Produkt von untergeordneter Bedeutung sind, und sich nicht normkonform testen lassen, und LED Screens nicht von untergeordneter Bedeutung sind, da diese so großflächig eingesetzt werden, dass sie sich auf die Leistung des Gebäudes auswirken. Lesen Sie in diesem Artikel dazu weitere Informationen.
Die meisten handelsüblichen Monitore und Displays sind überwiegend aus Kunststoffen gefertigt. Monitore und Displays sind dadurch charakterisiert, dass sie zurzeit (Stand 07.06.2025) nicht größer als 110 Zoll in der Diagonale sind. Diese Geräte lassen sich durch ihre Bauweise nicht normkonform testen und können deswegen nicht normkonform ein Brandverhalten nach DIN 4102-1 oder EN 13501-1 nachweisen. Jedoch lassen sich diese Geräte in Gehäuse verbauen, die aus nicht brennbaren Materialien bestehen.
Technisch gesehen haben diese Produkte das Problem, dass sie aus sehr vielen unterschiedlichen Komponenten bestehen. Um für diese Produkte zumindest einen Brennwert in Megajoule pro Kilo erfassen zu können, müsste man mehrere 100 Materialien testen, um eine Aussage zu erreichen. Es gibt Stand heute für Monitore / Displays (auf Basis der LCD-Technik) keine Möglichkeit einer korrekten Nachweisführung zum Brandverhalten.
Bewertung & Verbesserung:
LED Screens sind aufgrund ihrer Größe und dadurch, dass sie unendlich groß zusammengebaut werden können, mit einer Trockenbauplatte oder einer Außenwandbekleidung vergleichbar. Der Gesetzgeber stellt im Wortlaut der Bauordnungen Anforderungen an Oberbekleidungen z.B. in notwendigen Fluren oder Fassaden. Finden Sie hier eine Übersicht, welches Brandverhalten wo benötigt wird.
LED Screens lassen sich normkonform nach EN 13501-1 oder DIN 4102-1 prüfen. Entgegen der Behauptung vieler Hersteller, sie seien ein Elektronikprodukt und damit nicht normkonform prüfbar, hat die TU München eine Grundlagenstudie zum Brandverhalten von LED Screens durchgeführt, und alle LED Screens verschiedener Hersteller in einem normkonform korrekten Aufbau nach EN 13823 geprüft. Es gab kein Produkt, das nicht normkonform prüfbar war. Die Prüfanordnung nach EN 13823 ist so flexibel gestaltet, dass sich sowohl LED Screens, als auch Photovoltaikmodule prüfen lassen.
Sie benötigen nach deutschem Landesbaurecht zusätzlich einen Verwendbarkeits– oder Anwendbarkeitsnachweis, da es für LED Screens keine harmonisierte Europäische Produktnorm als Bauprodukt gibt. Lesen Sie hier dazu mehr. Sie können auch eine ZIE oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung beantragen.
Bitte beachten Sie, dass nach den Landesbauordnungen Prüfzertifikate, die außerhalb Europas erstellt wurden, nicht zulässig sind. Für die korrekte Nachweisführung muss eine Prüfinstitution von der Nando-Liste oder der PÜZ-Liste gewählt worden sein. Erfahren Sie hier, welche Nachweise Sie benötigen.
Ebenso drohen Installateuren und Betreibern die gleichen Strafen sowie zusätzliche Bußgelder nach §84 MBO von bis zu 500.000 € bei Einbau von LED Screens, die nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllen oder keine Verwendbarkeits-/Anwendbarkeitsnachweise haben. Lesen Sie hier dazu mehr.
Im Rahmen der Erstellung von Brandschutzkonzepten werden Fachplaner für vorbeugenden Brandschutz, Sachverständige für vorbeugenden Brandschutz, Betreiber sowie Installateure oftmals vor die Herausforderung gestellt Elektrogeräte in „sensiblen Bereichen“ zu installieren und gleichzeitig die Anforderungen der Landesbauordnung in Bezug auf Brandschutz zu beachten.
Dort stellt sich häufig die Frage: Der Montagebetrieb hat ein VDS 6024 Zertifikat… was nun?
Der VDS ist der Zusammenschluss der Schadenversicherer in Deutschland. Er ist eine privatrechtliche Institution, die die Interessen der Schadenversicherer vertritt. Darüber hinaus gibt sich dieser privatrechtliche Zusammenschluss eigene Richtlinien, die vor allem dazu dienen sollen, den Schadensversicherern die Abnahme und Akzeptanz, zum Beispiel von Sprinteranlagen, nach gemeinsamen Standards zu vereinfachen.
Unter der Nummer VDS 6024 hat der VDS keine Richtlinie, sondern ein Merkblatt herausgebracht, welches eine Zusammenfassung der geltenden Vorschriften in Deutschland darstellt.
Selbst wenn es eine verbandseigene VDS Richtlinie wäre, wäre diese nicht bindend.
Andere VDS Richtlinien tragen in der Einleitung den Wortlaut: „Das vorliegende Dokument ist nur verbindlich, sofern dessen Verwendung im Einzelfall vereinbart wird; ansonsten ist die Berücksichtigung dieses Dokuments unverbindlich. Die Vereinbarung zur Verwendung dieses Dokuments ist rein fakultativ. Dritte können im Einzelfall auch andere Anforderungen nach eigenem Ermessen akzeptieren, die diesem Dokument nicht entsprechen.“
Insbesondere haben Dokumente die der VDS herausbringt keinen Gesetzescharakter. Das bedeutet das Vorgaben aus Landesbauordnungen, wie zum Beispiel Anforderungen an das Brandverhalten und die nach Landesbauordnung notwendigen Nachweise dennoch erfüllt werden müssen, auch wenn ein ergänzendes Dokument zum Beispiel nach VDS 6024 vorliegt.
Oft denken Fachplaner für vorbeugenden Brandschutz, Betreiber, ausführende Installationsbetriebe, dass wenn sie ein „Zertifikat“ nach VDS 6024 vorlegen einen ausreichenden Beitrag zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen erbracht haben. Jedoch stellt der Gesetzgeber insbesondere für das Brandverhalten, egal an welches Produkt, klare Vorgaben wie zum Beispiel schwer Entflammbarkeit, oder nicht Brennbarkeit und regelt tiefergehend, wie die Bauprodukte zugelassen werden.
Zum Nachweis sind nach den Landesbauordnungen Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeitsnachweise nach dem dritten Abschnitt Bauprodukte gem. §16 C) bis §22 (MBO) zu führen.
Was sagt ein Zertifikat nach VDS 6024 nun tatsächlich aus? Als technische Bewertungsstelle der Schadensversicherer bietet der VDS eigene Zertifizierungen an. Als Zertifizierungsstelle für den VDS kann also zertifiziert werden, dass das eingesetzte Löschmittel, zur Vermeidung eines Entstehungsbrandes im Inneren ausreicht und richtig dimensioniert ist. Sie halten also als Hersteller, Fachplaner oder Betreiber nur eine Sicherheit darüber, dass das Gerät sich im Inneren (manchmal nur in Teilen) selbst löschen kann, wenn ein Brand entsteht.
Oft springen Fachplaner für vorbeugenden Brandschutz nun vor Freude in die Luft und schreiben werbewirksame Sätze wie „nun ist das Elektronikprodukt nur noch ein Brandbeteiligter“. Jedoch sind alle Bauprodukte die ein Brandverhalten aufweisen müssen immer nur Brandbeteiligte und ihre Prüfung ist immer darauf ausgelegt als Brandbeteiligter einen Brand nur teilweise oder verzögert weiterzuleiten.
Es ist also zwingend erforderlich, zusätzlich einen Anwendbarkeits- / Verwendbarkeitsnachweis nach dem dritten Abschnitt Bauprodukte §16 C bis §22 (MBO) notwendig.
Lesen Sie hier über die Grenzen und Möglichkeiten von Geräteintegrierten Brandschutz.
Trotz VDS 6024 Zertifikat ist dennoch ein Normkonformer und gesetzeskonformer Nachweis (AbZ / AbG) zum Brandverhalten notwendig.
Bei Erstellung eines Brandschutzkonzeptes zu „Monitoren“ nur auf Basis eines vorgelegten VDS Zertifikats bestehen hohe Risiken, insbesondere nach §16 StGB der Baugefährdung, da nicht der Stand der Technik und die allgemein Anerkannten Regeln der Technik eingehalten wurden!
Der nachfolgende Artikel soll Fachplanern im vorbeugenden Brandschutz, Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz, Betreibern und Endanwendern Möglichkeiten zur sicheren Montage und Inbetriebnahme von Elektronik im notwendigen Flur, Fluchtweg oder Treppenhaus näherbringen.
Bestimmte Produkte, wie zum Beispiel LED Screens oder Photovoltaikmodule können normkonform geprüft und über Verwendbarkeitsnachweise und Anwendbarkeitsnachweise sicher verwendet werden. Jedoch gibt es andere Produkte, zum Beispiel ein Kopierer, die sich nicht normkonform zum Brandverhalten prüfen lassen.
Einige Hersteller haben daher in Anlehnung das Brandverhalten prüfen lassen. Bedauerlicherweise werden dort oft nicht normkonform, durch abweichende Veränderungen der Größe des Prüflings nur sog. orientierende Brandversuche durchgeführt. Bei diesen Ergebnissen ist zwingend zu berücksichtigen, dass bei entsprechender Hochrechnung auf die normkonforme Fläche von 2,25 m² nach EN 13823 es zu einer veränderten Klassifizierungsaussage kommt. Einfach gesprochen bedeutet das, dass wenn man die Fläche entsprechend hochrechnet, logischerweise das Ergebnis deutlich schlechter ausfällt als manche Prüfergebnisse in orientierenden Brandversuchen ausweisen. Nicht geeignet, um ein Brandverhalten zu beurteilen sind Nachweise durch die UL94/EN 60695.
Jedoch wäre die Annahme, dass ein Produkt welches in orientierenden Brandversuch (mit 0,5 × 0,5 m Probekörpergröße) im SBI Versuch (EN 13823) als schwer entflammbar „klassifiziert“ wird, dieses auch im normkonformen Brandversuch dasselbe Ergebnis erreicht fehlerhaft. Dies ist auch insoweit logisch da die Probekörperfläche sich von 0,25 m² zu 2,25 m² verzehnfacht und ein Ergebnis bei der zehnfachen Probekörperfläche wesentlich abweicht.
Um sogenannte Leitungsbrände vorzubeugen hat der VDE und sogenannte AFDDs (Brandschutzschalter) in der DIN VDE 0100 – 420 eingeführt. Mit Stand 2019 werden dort Anwendungsbereiche definiert, diese sind wie folgt:
Diese Brandschutzschalter sind in der Lage Leitungsbrände, zum Beispiel durch das Knistern, zu detektieren und frühzeitig abzuschalten. Aus meiner Sicht eine sinnvolle Ergänzung. Sie bieten jedoch keinen Schutz auf der DC-Seite hinter Netzteilen.
In bestimmten Einbausituationen kann es durchaus sinnvoll sein zusätzlich zu den Sicherungseinrichtungen der VDE sogenannte Mini-Feuerlöscher einzusetzen. Jedoch gibt es bereits normative und gesetzliche Vorgaben, bei denen man sich die Frage stellen muss, wie sinnvoll das Ganze ist.
Die meisten Elektronikgeräte, insbesondere Geräte der Medientechnik (EN 62368 -1, Einrichtungen für Audio-, Video-, Informations- und Kommunikationstechnik) sind über diese Produktnorm bereits verpflichtet selbstverlöschende Kunststoffe zu verwenden (UL 94/EN 60695). Selbstverlöschende Kunststoffe bedeutet, dass sich diese Kunststoffe bei Ausbleiben weiterer Energie selbst verlöschen. Wenn also die richtigen Abschalt-Einrichtungen wie z.B. als Mindestanforderung FI‘s (RCD) oder sogar AFDDs bereits verbaut sind, ist aus meiner persönlichen Sicht bereits eine ausreichende Sicherheit vorhanden. Je nach Größe und Ausgestaltung des Elektronik-Produkts ist ein gutes Brandverhalten entscheidender.
Der nachfolgende Artikel richtet sich an Fachplaner für vorbeugende Brandschutzsachverständige, für vorbeugenden Brandschutz, sowie an Betreiber von Immobilien und Anwendern. Ich möchte Ihnen nachfolgend die Möglichkeiten und Grenzen von Geräteintegriertem Brandschutz näherbringen.
Geräte integrierter Brandschutz, mittels sogenannter Minifeuerlöscher kann Entstehungsbrände in fehlerhafter Elektronik löschen. D.h., dass ein fehlerhaftes elektrisches Bauteil welches sich entzündet und brennt durch das Löschmittel im Inneren eines Elektronikgerätes gelöscht wird. Gleichzeitig gibt es die Möglichkeit bei einigen Herstellern, dass die Stromzufuhr bei Auslösen der Löscheinheit getrennt wird. Da die allermeisten Elektronikgeräte nach den gültigen europäischen harmonisierten Normen selbstlöschende Kunststoffe verwenden müssen (UL 94/EN 60695) ist damit sichergestellt, dass kein weiterer Brand vorherrscht.
Fälschlicherweise wird häufig angenommen, dass Geräteintegrierter Brandschutz einen positiven Einfluss auf das Brandverhalten hat. Das Brandverhalten beschreibt jedoch die Brandausbreitung auf der Front eines flächigen Materials, und damit wie schnell und wie weit ein Brand sich auf einem Material ausbreitet, siehe: Wikipedia Eintrag & hier.
Geräteintegrierter Brandschutz kann eine sinnvolle zusätzliche Ergänzung in bestimmten Einbausituationen sein. Jedoch gibt es andere VDE Vorschriften, zum Beispiel AFDDs die auch eine sichere Stromabschaltung gewährleisten.
Man muss also zwingend zwischen Brand im Inneren und Brand am Äußeren unterscheiden.
Problematisch ist insbesondere, dass manche Hersteller im Rahmen Ihrer Risikobewertung (die der Hersteller eigenständig und alleine durchführt) nur Teile Ihrer Elektronik löschen. Jedoch sind auch andere Risiken möglich, z.B. Kabelbrände auf der DC Seite hinter dem Netzteil, die durch die Mini-Feuerlöscher dann nicht gelöscht werden können. Es kann also trotzdem ein Risiko verbleiben, da der Hersteller das Risiko alleine abschätzt. Ich empfehle klar, die Löscheinrichtung so zu dimensionieren, dass das gesamte Volumen des Geräts im Inneren vom Löschmittel gelöscht werden kann. Entsprechende Lösungen dafür sind bereits am Markt erhältlich.
Der nachfolgende Artikel richtet sich an Fachplaner. Oft werde ich gefragt, ob LED Screens „Brandschutz“ benötigen. Die Antwort dazu ist: Wahrscheinlich ja!
Vorangestellt ist die Frage: was ist Brandschutz? Anforderungen an den „Brandschutz“ leiten sich in Deutschland über die Landesbauordnungen, sowie weitergehende Verordnungen zu Sonderbauten oder bestimmten anderen Bauten ab.
Meist stellt der Gesetzgeber an bestimmte Bauteile oder Oberflächen bestimmte Leistungsanforderungen diese können zum Beispiel sein: eine Feuerwiderstandsfähigkeit z.B. über 30 Minuten oder zum Beispiel an das Brandverhalten „schwer Entflammbarkeit“.
Über verschiedene Verordnungen und technische Baubestimmungen konkretisiert der Gesetzgeber in Deutschland wie diese Anforderungen an die Leistungen umgesetzt werden müssen. Er macht also Vorgaben über welche Prüfungen und Nachweisführungen die ausreichende Qualität erreicht wird.
Über §2 „Begriffe“ der Musterbauordnung MBO sagt der Gesetzgeber:
(10) Bauprodukte sind Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden und deren Verwendung Einfluss auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 haben kann – etwa auf Standsicherheit, Brandschutz, Hygiene oder Schallschutz.
Ein Produkt ist also schon dann ein Bauprodukt, wenn es hergestellt wird, um dauerhaft in baulichen Anlagen eingebaut zu werden und sich deren Verwendung auf die Anforderung nach §3 S.1 MBO auswirken kann. Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährden. Es handelt sich dann um ein Bauprodukt, wenn es fest mit dem Gebäude verbunden ist und dieses zur Brandausbreitung beitragen kann. (§3 (1) MBO)
Oft wird die Frage aufgeworfen, wieso gewisse Produkte nicht unter diese Definition fallen. Der Gesetzgeber regelt in der MVV TB in Teil D Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen. Er schreibt dort wörtlich:
„andererseits werden Bauprodukte aufgenommen (in Teil D), für die es weder technische Baubestimmungen noch allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt und die für die Erfüllung der Anforderungen nach §3 MBO nicht von Bedeutung sind. Für diese Bauprodukte wird durch den Verzicht auf bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise die bauordnungsrechtlich untergeordnete Bedeutung kenntlich gemacht.“
Durch ihre großflächige Verwendung, im Gegensatz zu einzelnen Bildschirmen, Lampen, Lautsprechern, Telefonen, Lichtschaltern, können LED Screens nicht von untergeordneter Bedeutung sein. Es lässt sich beim Produkt LED Screens eine entsprechende Analogie zu großflächig verwendeten Trockenbauplatten, Wandbekleidungen aus Holz etc. herstellen. Trockenbauplatten, Wandbekleidungen aus Holz und andere Produkte sind sowohl von den technischen Baubestimmungen als auch teilweise explizit in den Landesbauordnungen erfasst.
In §26 MBO regelt der Gesetzgeber allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen. Dort werden Baustoffe in nicht brennbare, schwer in flammenbare und normal entflammbare Baustoffe unterschieden. Dort wird auch geregelt, dass Baustoffe, die nicht mindestens normal entflammbar sind (leicht entflammbare Baustoffe) nicht verwendet werden dürfen. Weitergehend regelt der Gesetzgeber dort auch die Feuerwiderstandsfähigkeit (feuerbeständig, hoch feuerhemmend und feuerhemmend).
Schlussfolgerung: LED Screens sind in der Festinstallation ein Bauprodukt und müssen den Mindestanforderungen (normal entflammbar) entsprechen. Jedes andere Produkt, welches nicht von untergeordneter Bedeutung ist ebenfalls!
Wie ist das nun für mobile Produkte? Finden Sie hier dazu weitergehende Informationen.
Wie Sie darüber korrekt den Nachweis führen, lesen Sie hier.
Der nachfolgende Artikel richtet sich an Fachplaner, Sachverständige für vorbeugenden Brandschutz, Betreiber und Anwender.
Europäisch harmonisierte Normen, sowie weitergehend Konkretisierungen zum Beispiel über den VDE stellen an die verwendeten Kunststoffe in Elektronik Mindestanforderungen. Diese sind zum Beispiel das Selbstverlöschen des Kunststoffes nach einer bestimmten Zeit. Siehe hier weitergehende Informationen bei Wikipedia.
Oft wird die Frage aufgeworfen, warum diese Anforderungen nicht bereits ausreichen. Der Gesetzgeber stellt in Bauordnungen zusätzliche Anforderungen an das Brandverhalten oder die Feuerwiderstandsfähigkeit über die Landesbauordnungen. Lesen Sie hier weitergehende Informationen über diese Thematik.
Der Gesetzgeber konkretisiert die notwendige Mindestanforderung und benutzt sprachlich zur Definition, wo höhere Mindestanforderungen herrschen, Wörter wie „Wandbekleidung“. Dem Gesetzgeber ist also egal was da hängt: Kunststoff-Wandbekleidungen, Tapeten, großflächige Gemälde etc. Er sagt: die Bekleidung muss die Anforderungen erfüllen.
Ja! Wenn der Gesetzgeber Anforderungen an das Brandverhalten stellt.
Landesbauordnungen sind Verordnungen und haben damit Gesetzescharakter im Sinne des materialen Gesetzes, d. h. sie enthalten verbindliche Regeln, die für Bürger und Behörden gelten. Sie werden jedoch nicht im Gesetzgebungsverfahren durch das Parlament erlassen, sondern durch die Verwaltung oder die Exekutive, die in einem Gesetz zur Erlassung einer Verordnung ermächtigt wurde.
Verordnungen haben materiellen Gesetzescharakter, d. h. sie haben die gleiche inhaltliche Wirkung wie Gesetze. Sie legen verbindliche Regeln fest, die für alle gelten.
Einfach übersetzt: Verordnung ist Gesetz und steht über Produktnorm.
Stellt eine Bauordnung bestimmte Anforderungen an das Brandverhalten, so ist dieses auch durch Elektronikprodukte sowie alle anderen Produkte einzuhalten, sofern diese im Verwendungskontext eingesetzt werden. Andernfalls wäre das ein Umgehungstatbestand. Beispielhaft sind hier Photovoltaikmodule in der Fassade zu nennen – diese Module benötigen ABGs, Hersteller in dieser Branche haben dies bereits umgesetzt.
Ergo: LED Screens müssen, sofern im jeweiligen Bauabschnitt gefordert, Anforderungen an das Brandverhalten erfüllen.
Lesen Sie hier welches Brandverhalten in welchen Bauabschnitten benötigt wird.
Lesen Sie hier warum LED Screens Bauprodukte sind.
Was ist eigentlich Brandverhalten? Lesen Sie dazu den Wikipedia-Artikel.
Ergänzend zum Wikipedia-Eintrag muss man sagen, dass das Brandverhalten die Ausbreitung von Feuer über eine Oberfläche beschreibt. Je nach Prüfanordnung entweder über die tatsächliche Länge der Brandausbreitung über eine Zeit (DIN 4102-1) oder abgeleitet über den Zuwachs des Feuers, z. B. den FIGRA-Wert (Fire Growth Rate = Zuwachsrate des Feuers).
Gemessen wird in beiden Prüfverfahren also, wie schnell bzw. wie weit ein Feuer sich ausgebreitet hat. Brandverhalten hat also nichts mit „Löschen“ zu tun, sondern ausschließlich mit der Brandausbreitung über einer Fläche.
Der nachfolgende Artikel richtet sich an Fachplaner, Sachverständige und Betreiber.
LED Screens werden in der Festinstallation großflächig und damit genauso wie Trockenbauplatten zur Wandbekleidung verbaut. Da ihre Größe endlos ist und ausschließlich von der freien Gestaltung abhängt, stellen sie zur Brandausbreitung eine erhebliche Gefahr dar. Handelsübliche LED Screens sind überwiegend aus Kunststoffen gefertigt. Kunststoffe sind aus Erdöl und tragen maßgeblich zur Brandweiterleitung bei – dementsprechend ist die Verwendung von LED Screens sehr gefährlich.
Rechtliche Herleitung: Nach §2 Musterbauordnung (MBO) sind Bauprodukte: Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden … und deren Verwendung sich auf die Anforderungen nach §3 S.1 MBO auswirken kann.
§3 MBO allgemeine Anforderungen:
(1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nummer 305/2011 zu berücksichtigen.
In Anhang I Verordnung 305/2011 sind die Grundanforderungen wie folgt definiert:
Übersetzt: Stellt ein Produkt eine Gefahr zur Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch dar und hat gemäß MVV TB nach Abschnitt D1 keine bauordnungsrechtliche untergeordnete Bedeutung, so handelt es sich dabei um ein Bauprodukt, welches die landesbauaufsichtlichen Anforderungen an das Brandverhalten erfüllen muss (§26 MBO).
Welche Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden, hängt von der jeweiligen Einbausituation ab. Der Gesetzgeber stellt an verschiedenen Bereichen im Gebäude verschiedene Anforderungen (z. B. schwer entflammbar oder nicht brennbar).
Für Monitore/Displays (LCD), deren Größe aktuell bei ca. 110 Zoll begrenzt ist, gilt:
Meine Ansicht:
Bis 110 Zoll sind Bildschirme frei zu verwenden, es sei denn, es gelten im jeweiligen Bauabschnitt strenge Anforderungen wie „schwer entflammbar“ oder „nicht brennbar“. Dann müssen Kompensationsmaßnahmen wie Brandschutzgehäuse, zusätzliche Löscheinrichtungen oder automatische Feuerlöschanlagen eingebaut werden.
Sofern möglich, sollten dennoch Verwendbarkeitsnachweise oder Anwendbarkeitsnachweise geführt werden.
Lesen Sie hier über die Risiken.
Der nachfolgende Artikel richtet sich an Fachplaner, Sachverständige für vorbeugenden Brandschutz, Betreiber und Anwender.
Oft kommt die Frage auf, wieso Lautsprecher, kleinere Monitore, digitale Türschilder, Lampen, Moving Lights usw. keine Bauprodukte sind?
Praxisbeispiele:
Als Sachverständiger für LED Screens und vorbeugenden Brandschutz nehme ich folgende Differenzierung vor:
Hier erfahren Sie, welche Nachweise über die Landesbauordnungen zugelassen sind.
Hier erfahren Sie die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen.
Für Fassaden gilt: Alle Produkte sind Bauprodukte, da es keine Ausnahmen „untergeordneter Bedeutung“ gibt.
Dazu zählen auch LED Screens.
Nachfolgend die wesentlichen Anforderungen aus der Musterbauordnung (MBO) und der Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO):
Muster-Versammlungsstättenverordnung (Auszug):
2 Begriffe
(9) Ausstattungen sind Bestandteile von Bühnen- odeSzenenbildern. Hierzu gehören insbesondere Wand-, Fußboden- und Deckenelemente, Bildwände, Treppen und sonstige Bühnenbildteile.
Nach § 33 müssen diese wie folgt ausgestattet sein:
33 Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen
(3) Ausstattungen müssen aus mindestens schwer entflammbarem Material bestehen.
Weitere Anforderungen finden sich ebenfalls bereits in der Musterbauordnung MBO:
(1) Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist.
(2) nicht tragende Außenwände und nicht tragende Teile tragender Außenwände müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen, …
(3) Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen müssen einschließlich Ihrer Dämmstoffe und Unterkonstruktionen schwer entflammbar sein. …
(5) In notwendigen Treppenräumen und in Räumen nach Abs. 3 Satz zwei müssen Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. …
(1) Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist.
(6) In notwendigen Fluren sowie offenen Gängen nach Abs. 5 müssen Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
Weitere Anforderungen finden sich in der MBO (z. B. §28 Außenwände, §35 Treppenräume, §36 Flure).
Kurz gesagt: LED-Screens = Bekleidungen ➝ sie müssen die gleichen Brandschutzanforderungen wie andere Wandbekleidungen erfüllen.
(1) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltungen und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.
(4) Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebs verpflichtet, wenn die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.
Zur Einhaltung dieser Vorschriften konkretisiert der Gesetzgeber in der Versammlungsstättenverordnung:
Ordnungswidrig nach § 84 Abs. 1 Nummer 1 MBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
Entgegen § 33 Abs. 1-5 andere, als die dort genannten Materialien verwendet oder entgegen § 33 Abs. 6-8 anbringt.
Als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 38 Abs. 4 den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt.
Gemäß § 84 Abs. 1 Nummer 1 Musterbauordnung kann ein Bußgeld in Höhe von 500.000 € verhangen werden.
Entsprechende Strafen finden sich auch in der Musterbauordnung unter § 84 bei der Verwendung von Bauprodukten, die nicht den Anforderungen genügen.
Der Einbau von entsprechenden Materialien, die nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen ist also kein Spaß, sondern eine Ordnungswidrigkeit die hoch bestraft wird. Darüber hinaus gefährdet jeder der wissentlich in Kauf nimmt, dass Materialien verwendet werden, die nicht diesen Anforderungen genügen, Menschenleben. Eine nachweisbare wissentliche Inkaufnahme führt im Schadensfall zur sicheren Inhaftierung des Geschäftsführers, des Betriebsleiters und auch des Montageleiters.
Zertifikate von außereuropäischen Instituten sind als Brandschutznachweise in der EU nicht zugelassen.
Wenn es technisch möglich ist, die gesetzlichen Anforderungen zum Brandverhalten zu erfüllen, wird jeder Richter fragen: Warum haben Sie es denn nicht getan?!?
(1) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltungen und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.
(4) Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebs verpflichtet, wenn die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.
Zur Einhaltung dieser Vorschriften konkretisiert der Gesetzgeber in der Versammlungsstättenverordnung:
Ordnungswidrig nach § 84 Abs. 1 Nummer 1 MBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
Entgegen § 33 Abs. 1-5 andere, als die dort genannten Materialien verwendet oder entgegen § 33 Abs. 6-8 anbringt.
Als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 38 Abs. 4 den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt.
Gemäß § 84 Abs. 1 Nummer 1 Musterbauordnung kann ein Bußgeld in Höhe von 500.000 € verhangen werden.
Entsprechende Strafen finden sich auch in der Musterbauordnung unter § 84 bei der Verwendung von Bauprodukten, die nicht den Anforderungen genügen.
Der Einbau von entsprechenden Materialien, die nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen ist also kein Spaß, sondern eine Ordnungswidrigkeit die hoch bestraft wird. Darüber hinaus gefährdet jeder der wissentlich in Kauf nimmt, dass Materialien verwendet werden, die nicht diesen Anforderungen genügen, Menschenleben. Eine nachweisbare wissentliche Inkaufnahme führt im Schadensfall zur sicheren Inhaftierung des Geschäftsführers, des Betriebsleiters und auch des Montageleiters.
a) Abtropfwannen → fangen Tropfen auf, verbessern aber nicht das Brandverhalten.
Fazit: Kein Ersatz für EN 13501-1.
b) Mini-Feuerlöscher → können Brände löschen, ersetzen aber keinen Klassifizierungsnachweis.
Fazit: Ergänzung ja – Ersatz nein.
c) Hitzesensoren → erkennen erst Brand, verhindern ihn aber nicht.
Fazit: Späterkennung, kein Ersatz.
d) Sprinkleranlagen → helfen erst im Vollbrand, ersetzen keine Klassifizierung.
Fazit: Unterstützung, kein Ersatz.
e) Räumungskonzepte → organisatorisch, verhindern aber keine Brandausbreitung.
Fazit: Wichtig, aber kein Ersatz.
f) UL94 → nicht EU-anerkannt, ersetzt EN 13501-1 nicht.
Fazit: Für Produktsicherheit, nicht für Baurecht.
g) Stromabschaltung → reduziert Risiko, ersetzt keine Klassifizierung.
Fazit: Hilfreich, aber kein Ersatz.
h) Brandabschnitte → wirkungslos, wenn Materialien selbst brennbar sind.
Fazit: Nur wirksam mit geprüften Produkten.
Der nachfolgende Artikel richtet sich an Fachplaner für vorbeugende Brandschutzsachverständige, für vorbeugenden Brandschutz, sowie an Betreiber von Immobilien und Anwendern.
Ich möchte nachfolgend auf die Risiken für die am Bau Beteiligten, dazu insbesondere den Betreiber, die Behörden, die Feuerwehren sowie den Fachplaner für vorbeugenden Brandschutz hinweisen. Es scheint sich teilweise eine „umsetzungsfreundliche“ Kultur etabliert zu haben bei der nur viel zu selten über die Risiken aller Beteiligten gesprochen wird.
Fangen wir mal mit den Bußgeldern an: die Musterbauordnung MBO kennt unter §84 folgende Ordnungswidrigkeiten:
„(1) ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig … 11. Bauarten entgegen $ 16 A ohne Bauartgenehmigung oder allgemeines Bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten anwendet.“
Hinweis: LED Screens und Monitore sind auf Grundlage ihrer vielfältigen Komponenten der Definition nach, eine Bauart.
Was ist eine Bauart? Link hier.
(3) die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 € geahndet werden.
→ Bedeutet für den Endanwender, dass durch den Einbau von LED-Screens und Monitoren die nicht gesetzeskonform geprüft und nachgewiesen wurden und damit Mängel am Brandschutz aufweisen ein derart hohes Bußgeld verhängt werden kann.
Wieso auch mobile LED Screens Anforderung an den Brandschutz haben finden Sie auf dieser Seite.
Das Strafgesetzbuch kennt den eigenen Tatbestand der Baugefährdung nach § 319 StGB.
Lesen Sie hier weitergehende Informationen zu diesem eigenen Straftatbestand.
https://www.strafrechtsiegen.de/baugefaehrdung-was-bedeutet-der-straftatbestand/
Das bedeutet, dass die bei der Planung, Leitung und Ausführung des Baus Beteiligten durch Gefährdung von Leib und Leben anderer Menschen eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe möglich ist. Dieser Straftatbestand ist bereits bei einer konkreten Gefährdung erreicht.
Der Abs. 2 regelt zusätzlich, dass den Ausführenden beim Einbau entsprechend gleiche Strafen drohen.
Frei übersetzt: Wer sich nicht an den Stand der Technik hält, zum Beispiel fehlende Eigenschaften wie schwer entflammbar an LED Screens, obwohl diese Anforderungen gesetzliche Grundlage ist, schafft eine konkrete Gefahr und erfüllt den Tatbestand der Baugefährdung.
In aller erster Linie wird natürlich der Endanwender im Schadensfall herangezogen. Stellt sich jedoch im Rahmen der Ermittlungen heraus dass im Rahmen eines Brandschutzkonzepts sowohl der Fachplaner vorbeugenden Brandschutz an der wesentlichen Nichteinhaltung, ohne geeignete Kompensationsmaßnahmen (Link zu anderer Seite), als auch die Zustimmung durch die Baubehörde oder Feuerwehr zu unzureichenden Schutzmaßnahmen vorlag, so ist der Straftatbestand ebenfalls erfüllt.
Darüber hinaus drohen weitere Konsequenzen:
Umso mehr sollten alle Beteiligten auf die Umsetzung und Richtigkeit der durchgeführten Konzepte und Nachweise achten.
Der nachfolgende Artikel richtet sich an Fachplaner für vorbeugende Brandschutzsachverständige, für vorbeugenden Brandschutz, sowie an Betreiber von Immobilien und Anwendern.
Wenn Sie sich in einer Situation befinden in der sie ein Brandschutzkonzept für Bildschirme oder Monitore an verschiedenen Orten im Gebäude ausarbeiten sollen finden Sie nachfolgend Informationen, Tipps und Anregungen um ein wirksames Brandschutzkonzept ohne gefährliche Fallstricke anfertigen zu können.
Unter Beachtung der hier genannten Punkte, sollte es relativ einfach und sicher sein, ein Brandschutzkonzept und den damit verbundenen Einbau umzusetzen. Meine Informationsseiten bieten Ihnen tiefergehende Informationen und informieren vor allem über Risiken.
Das Strafgesetzbuch kennt den eigenen Tatbestand der Baugefährdung nach § 319 StGB.
Lesen Sie hier weitergehende Informationen zu diesem eigenen Straftatbestand.
https://www.strafrechtsiegen.de/baugefaehrdung-was-bedeutet-der-straftatbestand/
Das bedeutet, dass die bei der Planung, Leitung und Ausführung des Baus Beteiligten durch Gefährdung von Leib und Leben anderer Menschen eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe möglich ist. Dieser Straftatbestand ist bereits bei einer konkreten Gefährdung erreicht.
Der Abs. 2 regelt zusätzlich, dass den Ausführenden beim Einbau entsprechend gleiche Strafen drohen.
Frei übersetzt: Wer sich nicht an den Stand der Technik hält, zum Beispiel fehlende Eigenschaften wie schwer entflammbar an LED Screens, obwohl diese Anforderungen gesetzliche Grundlage ist, schafft eine konkrete Gefahr und erfüllt den Tatbestand der Baugefährdung.
In aller erster Linie wird natürlich der Endanwender im Schadensfall herangezogen. Stellt sich jedoch im Rahmen der Ermittlungen heraus dass im Rahmen eines Brandschutzkonzepts sowohl der Fachplaner vorbeugenden Brandschutz an der wesentlichen Nichteinhaltung, ohne geeignete Kompensationsmaßnahmen (Link zu anderer Seite), als auch die Zustimmung durch die Baubehörde oder Feuerwehr zu unzureichenden Schutzmaßnahmen vorlag, so ist der Straftatbestand ebenfalls erfüllt.
Darüber hinaus drohen weitere Konsequenzen:
Umso mehr sollten alle Beteiligten auf die Umsetzung und Richtigkeit der durchgeführten Konzepte und Nachweise achten.
Der nachfolgende Artikel richtet sich an Fachplaner für vorbeugende Brandschutzsachverständige, für vorbeugenden Brandschutz, sowie an Betreiber von Immobilien und Anwendern.
Wenn Sie sich in einer Situation befinden in der sie ein Brandschutzkonzept für Bildschirme oder Monitore an verschiedenen Orten im Gebäude ausarbeiten sollen finden Sie nachfolgend Informationen, Tipps und Anregungen um ein wirksames Brandschutzkonzept ohne gefährliche Fallstricke anfertigen zu können.
Unter Beachtung der hier genannten Punkte, sollte es relativ einfach und sicher sein, ein Brandschutzkonzept und den damit verbundenen Einbau umzusetzen. Meine Informationsseiten bieten Ihnen tiefergehende Informationen und informieren vor allem über Risiken.
Der nachfolgende Artikel richtet sich an Fachplaner für vorbeugende Brandschutzsachverständige, für vorbeugenden Brandschutz, sowie an Betreiber von Immobilien und Anwendern.
Über verschiedene privatrechtliche Anforderungen, zum Beispiel technische Bestimmungen von Messegesellschaften oder Versammlungsstätten, können auch über die geltenden gesetzlichen Regelungen hinaus Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden.
So regeln beispielsweise Messegesellschaften Konkretisierungen an die zu verwenden Standbaumaterialien. Übergreifend über die verschiedenen Messestandorte haben sich in Deutschland die Messebetreiber darauf geeinigt, dass Standbaumaterialien in den technischen Richtlinien, mindestens schwer entflammbar, also B1 nach DIN 4102 oder mindestens Klasse C, nach EN13501 sein müssen.
Hier ist zu beachten, dass Messegesellschaften über die technischen Baubestimmungen, Prüfzeugnisse aus europäischen Prüfinstituten fordern. Auch hier sind „orientierende Prüfberichte“ nicht zulässig.
Aktuell halten es die Messegesellschaften unterschiedlich im Einfordern und Überprüfen derartiger Prüfzeugnisse. Oft wird hier die Gefahr, durch die immer größer werdenden LED Screens, die teilweise überwiegend einen Stand herstellen unterschätzt.
In der Praxis stellt sich die Frage, ob und wie weit ein kleiner Bildschirm bereits einen Nachweis erfordert. Wie ich bereits in diesem Artikel hier ausgeführt habe, halte ich Screens mit bis zu einer Größe von 110 Zoll für Bauprodukte untergeordneter Bedeutung, sodass für Screens bis 110 Zoll kein Nachweis erbracht werden muss. Meine Empfehlung ist ganz klar: Für Screens über 110 Zoll einen normkonformen, sicheren Nachweis über ein Prüfinstitut der Nando Liste oder der PÜZ Liste zu erbringen.
Je nach Ausstattung der jeweiligen Messehalle, kann es auch ausreichen größere Grenzen für einen Nachweis zu ziehen. Im Übrigen gelten in Versammlungsstätten die gleichen Ordnungswidrigkeiten und Strafen wie in anderen Bauabschnitten nach MBO. Lesen Sie hier dazu mehr.
Es kann für den Anwender bis zu 500.000 € nach § 84 MBO an Ordnungswidrigkeit kosten, wenn er Produkte verwendet, die nicht schwer entflammbar sind. Darüber hinaus kann der Straftatbestand nach §319 StGB erfüllt sein, sodass im Schadensereignis auch mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen ist. Genauso ist schon bei bloßem Vorliegen einer Gefährdung dieser Straftatbestand erfüllt.
Der nachfolgende Artikel richtet sich an Fachplaner für vorbeugende Brandschutzsachverständige, für vorbeugenden Brandschutz, sowie an Betreiber von Immobilien und Anwendern.
Oft erteilen untere Baubehörden Zustimmungen zur Verwendung bestimmter Produkte, für die eigens ein Brandschutzkonzept erstellt wurde. Untere Baubehörden können gemäß §67 MBO ihre Zustimmung zu Abweichungen geben. Ein Anspruch besteht darauf übrigens nicht.
Seit mehreren Jahren beschäftige ich mich mit dem Thema „Brandschutz“ an LED Screens. Insbesondere in jüngster Vergangenheit sind mir viele Projekte bekannt geworden, in denen man die gesetzlichen Mindestanforderungen wissentlich und über abenteuerliche Brandschutzkonzepte umgangen hat.
Aufgrund vieler Brandereignisse in der Welt in den vergangenen Jahren, sind die Auswirkungen bei Verwendung von Produkten, die nicht die Mindestanforderungen entsprechen, zum Beispiel schwer entflammbar oder nicht brennbar, jedem der Zeitung lesen kann bekannt. Man denke beispielhaft an den Brand am Grenfell Tower in London.
Grenfell Tower
Brandschutz, und damit ein definiertes Brandverhalten, ist nicht etwas optionales, sondern eine gesetzliche Mindestverpflichtung. Sämtliche andere Produkte die verbaut werden, in die man ja nicht mal Energie einbringt (Strom), erfüllen bereits diese Anforderung und zwar aus gutem Grund. Wer nicht diese gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllt, riskiert Menschenleben!
Jeder Stoff, jeder Druck, jede Trockenbauplatte, jeder Ziegel usw. All diese Produkte erfüllen Anforderungen an das Brandverhalten – LED Screens können das auch! Wer aus Kostengründen, Druck des Auftraggebers oder gutgläubiger Zustimmung Produkte verbaut, die nicht den Anforderungen entsprechen, begeht kein Kavaliersdelikt, sondern Baugefährdung!
Meine persönliche Einschätzung: LED Screens, durch die rasche Brandausbreitung bedingt durch Kunststoffe und die hohen toxischen Rauchgase beim Verbrennen, sind ein sehr gefährliches Produkt.
Für Fachplaner, Behörden und Betreiber besteht die Gefahr, dass sie sich auf nicht belastbare Ergebnisse verlassen – mit potenziell gravierenden Folgen im Schadensfall. Ein orientierender Test darf keinesfalls als Nachweis für ein gesetzlich gefordertes Brandverhalten verwendet werden. Zulässig sind ausschließlich Prüfungen durch Stellen aus der NANDO– oder PÜZ-Liste.
Die Integration digitaler Anzeigetechnik – insbesondere durch LED-Screens, Monitore und Displays – nimmt im öffentlichen Raum sowie in gewerblichen und sicherheitsrelevanten Bereichen stetig zu. Damit einher geht eine wachsende Verantwortung im vorbeugenden Brandschutz.
Nur durch frühzeitige fachgerechte Planung unter Einhaltung der geltenden Normen, die Einbindung von zugelassenen Prüfstellen und die Vermeidung von Scheinlösungen kann ein rechtssicherer und verantwortungsvoller Einsatz moderner LED-Technik im Bauwesen gewährleistet werden.
Der nachfolgende Artikel behandelt das Thema Brandschutz an Monitoren, Displays, LED Screens sowie anderen bilddarstellenden Geräten im notwendigen Flur, Fluchtweg und Treppenhaus. Durch Anforderungen an moderne Kommunikation sehen sich immer mehr Fachplaner im vorbeugenden Brandschutz den neuen Herausforderungen der Digitalisierung für Hinweise, Informationen oder auch für Werbung durch Bildschirme und Monitore im Flur konfrontiert. Obwohl bereits viel Sachkunde über Brandschutzmaßnahmen, Kompensationsmaßnahmen und Bauprodukte Kunde vorhanden ist, haben Fachplaner in der Regel jedoch kaum Einblicke in Elektronik und ihre Komponenten. Die nachfolgenden Informationen sollen einen kurzen Überblick über die Möglichkeiten und Herausforderungen bieten.
Mit einem großen Marketingapparat und der Unterstützung des VDS wird die neue sogenannte VDS 6024 angepriesen. Was die VDS 6024 ist, erfahren Sie in diesem Artikel.
Die VDS 6024 ist lediglich ein Merkblatt mit einer Zusammenfassung von geltenden Vorschriften, die eingehalten werden müssen. Wenn also ein „Zertifikat“ nach VDS 6024 vorgewiesen wird, wurde versucht, die gesetzlichen Anforderungen einzuhalten und der VDS hat die Wirksamkeit des Löschmittels bestätigt. ABER einen baurechtlichen Nachweis der zulässig ist, wurde damit nicht erbracht. Ein Zertifikat zur VDS 6024 kann lediglich bestätigen, dass ein im Gerät integriertes Löschmittel in der Lage sein könnte, einen inneren Brand zu löschen.
Für den Fachplaner vorbeugenden Brandschutz sind die geltenden Vorschriften an das Brandverhalten, welches über Landesbauordnungen gestellt wird, weiterhin korrekt nachzuweisen. Wie eine korrekte Nachweisführung aussieht, erfahren Sie in diesem Artikel.
Zuerst müssen Fachplaner im vorbeugenden Brandschutz herausfinden, um was es sich genau handelt, also welchem Produkttyp der Bauherr einsetzen möchte. Sie müssen also zuerst klären, ob es sich um einen LED Screen oder einen Monitor/Display handelt.
SCHAUBILD Links Monitor Rechts LED Screen. ?
Das ist deshalb entscheidend, weil kleine Monitore/Displays ein Produkt von untergeordneter Bedeutung sind, und sich nicht normkonform testen lassen, und LED Screens nicht von untergeordneter Bedeutung sind, da diese so großflächig eingesetzt werden, dass sie sich auf die Leistung des Gebäudes auswirken. Lesen Sie in diesem Artikel dazu weitere Informationen.
Die meisten handelsüblichen Monitore und Displays sind überwiegend aus Kunststoffen gefertigt. Monitore und Displays sind dadurch charakterisiert, dass sie zurzeit (Stand 07.06.2025) nicht größer als 110 Zoll in der Diagonale sind. Diese Geräte lassen sich durch ihre Bauweise nicht normkonform testen und können deswegen nicht normkonform ein Brandverhalten nach DIN 4102-1 oder EN 13501-1 nachweisen. Jedoch lassen sich diese Geräte in Gehäuse verbauen, die aus nicht brennbaren Materialien bestehen.
Technisch gesehen haben diese Produkte das Problem, dass sie aus sehr vielen unterschiedlichen Komponenten bestehen. Um für diese Produkte zumindest einen Brennwert in Megajoule pro Kilo erfassen zu können, müsste man mehrere 100 Materialien testen, um eine Aussage zu erreichen. Es gibt Stand heute für Monitore / Displays (auf Basis der LCD-Technik) keine Möglichkeit einer korrekten Nachweisführung zum Brandverhalten.
Bewertung & Verbesserung:
LED Screens sind aufgrund ihrer Größe und dadurch, dass sie unendlich groß zusammengebaut werden können, mit einer Trockenbauplatte oder einer Außenwandbekleidung vergleichbar. Der Gesetzgeber stellt im Wortlaut der Bauordnungen Anforderungen an Oberbekleidungen z.B. in notwendigen Fluren oder Fassaden. Finden Sie hier eine Übersicht, welches Brandverhalten wo benötigt wird.
LED Screens lassen sich normkonform nach EN 13501-1 oder DIN 4102-1 prüfen. Entgegen der Behauptung vieler Hersteller, sie seien ein Elektronikprodukt und damit nicht normkonform prüfbar, hat die TU München eine Grundlagenstudie zum Brandverhalten von LED Screens durchgeführt, und alle LED Screens verschiedener Hersteller in einem normkonform korrekten Aufbau nach EN 13823 geprüft. Es gab kein Produkt, das nicht normkonform prüfbar war. Die Prüfanordnung nach EN 13823 ist so flexibel gestaltet, dass sich sowohl LED Screens, als auch Photovoltaikmodule prüfen lassen.
Sie benötigen nach deutschem Landesbaurecht zusätzlich einen Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeitsnachweis, da es für LED Screens keine harmonisierte Europäische Produktnorm als Bauprodukt gibt. Lesen Sie hier dazu mehr. Sie können auch eine ZIE oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung beantragen.
Bitte beachten Sie, dass nach den Landesbauordnungen Prüfzertifikate, die außerhalb Europas erstellt wurden, nicht zulässig sind. Für die korrekte Nachweisführung muss eine Prüfinstitution von der Nando-Liste oder der PÜZ-Liste gewählt worden sein. Erfahren Sie hier, welche Nachweise Sie benötigen.
Ebenso drohen Installateuren und Betreibern die gleichen Strafen sowie zusätzliche Bußgelder nach §84 MBO von bis zu 500.000 € bei Einbau von LED Screens, die nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllen oder keine Verwendbarkeits-/Anwendbarkeitsnachweise haben. Lesen Sie hier dazu mehr.
Im Rahmen der Erstellung von Brandschutzkonzepten werden Fachplaner für vorbeugenden Brandschutz, Sachverständige für vorbeugenden Brandschutz, Betreiber sowie Installateure oftmals vor die Herausforderung gestellt Elektrogeräte in „sensiblen Bereichen“ zu installieren und gleichzeitig die Anforderungen der Landesbauordnung in Bezug auf Brandschutz zu beachten.
Dort stellt sich häufig die Frage: Der Montagebetrieb hat ein VDS 6024 Zertifikat… was nun?
Der VDS ist der Zusammenschluss der Schadenversicherer in Deutschland. Er ist eine privatrechtliche Institution, die die Interessen der Schadenversicherer vertritt. Darüber hinaus gibt sich dieser privatrechtliche Zusammenschluss eigene Richtlinien, die vor allem dazu dienen sollen, den Schadensversicherern die Abnahme und Akzeptanz, zum Beispiel von Sprinteranlagen, nach gemeinsamen Standards zu vereinfachen.
Unter der Nummer VDS 6024 hat der VDS keine Richtlinie, sondern ein Merkblatt herausgebracht, welches eine Zusammenfassung der geltenden Vorschriften in Deutschland darstellt.
Selbst wenn es eine verbandseigene VDS Richtlinie wäre, wäre diese nicht bindend.
Andere VDS Richtlinien tragen in der Einleitung den Wortlaut: „Das vorliegende Dokument ist nur verbindlich, sofern dessen Verwendung im Einzelfall vereinbart wird; ansonsten ist die Berücksichtigung dieses Dokuments unverbindlich. Die Vereinbarung zur Verwendung dieses Dokuments ist rein fakultativ. Dritte können im Einzelfall auch andere Anforderungen nach eigenem Ermessen akzeptieren, die diesem Dokument nicht entsprechen.“
Insbesondere haben Dokumente die der VDS herausbringt keinen Gesetzescharakter. Das bedeutet das Vorgaben aus Landesbauordnungen, wie zum Beispiel Anforderungen an das Brandverhalten und die nach Landesbauordnung notwendigen Nachweise dennoch erfüllt werden müssen, auch wenn ein ergänzendes Dokument zum Beispiel nach VDS 6024 vorliegt.
Oft denken Fachplaner für vorbeugenden Brandschutz, Betreiber, ausführende Installationsbetriebe, dass wenn sie ein „Zertifikat“ nach VDS 6024 vorlegen einen ausreichenden Beitrag zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen erbracht haben. Jedoch stellt der Gesetzgeber insbesondere für das Brandverhalten, egal an welches Produkt, klare Vorgaben wie zum Beispiel schwer Entflammbarkeit, oder nicht Brennbarkeit und regelt tiefergehend, wie die Bauprodukte zugelassen werden.
Zum Nachweis sind nach den Landesbauordnungen Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeitsnachweise nach dem dritten Abschnitt Bauprodukte gem. §16 C) bis §22 (MBO) zu führen.
Was sagt ein Zertifikat nach VDS 6024 nun tatsächlich aus? Als technische Bewertungsstelle der Schadensversicherer bietet der VDS eigene Zertifizierungen an. Als Zertifizierungsstelle für den VDS kann also zertifiziert werden, dass das eingesetzte Löschmittel, zur Vermeidung eines Entstehungsbrandes im Inneren ausreicht und richtig dimensioniert ist. Sie halten also als Hersteller, Fachplaner oder Betreiber nur eine Sicherheit darüber, dass das Gerät sich im Inneren (manchmal nur in Teilen) selbst löschen kann, wenn ein Brand entsteht.
Oft springen Fachplaner für vorbeugenden Brandschutz nun vor Freude in die Luft und schreiben werbewirksame Sätze wie „nun ist das Elektronikprodukt nur noch ein Brandbeteiligter“. Jedoch sind alle Bauprodukte die ein Brandverhalten aufweisen müssen immer nur Brandbeteiligte und ihre Prüfung ist immer darauf ausgelegt als Brandbeteiligter einen Brand nur teilweise oder verzögert weiterzuleiten.
Es ist also zwingend erforderlich, zusätzlich einen Anwendbarkeits- / Verwendbarkeitsnachweis nach dem dritten Abschnitt Bauprodukte §16 C bis §22 (MBO) notwendig.
Lesen Sie hier über die Grenzen und Möglichkeiten von Geräteintegrierten Brandschutz.
Trotz VDS 6024 Zertifikat ist dennoch ein Normkonformer und gesetzeskonformer Nachweis (AbZ / AbG) zum Brandverhalten notwendig.
Bei Erstellung eines Brandschutzkonzeptes zu „Monitoren“ nur auf Basis eines vorgelegten VDS Zertifikats bestehen hohe Risiken, insbesondere nach §16 StGB der Baugefährdung, da nicht der Stand der Technik und die allgemein Anerkannten Regeln der Technik eingehalten wurden!
Der nachfolgende Artikel soll Fachplanern im vorbeugenden Brandschutz, Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz, Betreibern und Endanwendern Möglichkeiten zur sicheren Montage und Inbetriebnahme von Elektronik im notwendigen Flur, Fluchtweg oder Treppenhaus näherbringen.
Bestimmte Produkte, wie zum Beispiel LED Screens oder Photovoltaikmodule können normkonform geprüft und über Verwendbarkeitsnachweise und Anwendbarkeitsnachweise sicher verwendet werden. Jedoch gibt es andere Produkte, zum Beispiel ein Kopierer, die sich nicht normkonform zum Brandverhalten prüfen lassen.
Einige Hersteller haben daher in Anlehnung das Brandverhalten prüfen lassen. Bedauerlicherweise werden dort oft nicht normkonform, durch abweichende Veränderungen der Größe des Prüflings nur sog. orientierende Brandversuche durchgeführt. Bei diesen Ergebnissen ist zwingend zu berücksichtigen, dass bei entsprechender Hochrechnung auf die normkonforme Fläche von 2,25 m² nach EN 13823 es zu einer veränderten Klassifizierungsaussage kommt. Einfach gesprochen bedeutet das, dass wenn man die Fläche entsprechend hochrechnet, logischerweise das Ergebnis deutlich schlechter ausfällt als manche Prüfergebnisse in orientierenden Brandversuchen ausweisen. Nicht geeignet, um ein Brandverhalten zu beurteilen sind Nachweise durch die UL94/EN 60695.
Jedoch wäre die Annahme, dass ein Produkt welches in orientierenden Brandversuch (mit 0,5 × 0,5 m Probekörpergröße) im SBI Versuch (EN 13823) als schwer entflammbar „klassifiziert“ wird, dieses auch im normkonformen Brandversuch dasselbe Ergebnis erreicht fehlerhaft. Dies ist auch insoweit logisch da die Probekörperfläche sich von 0,25 m² zu 2,25 m² verzehnfacht und ein Ergebnis bei der zehnfachen Probekörperfläche wesentlich abweicht.
Um sogenannte Leitungsbrände vorzubeugen hat der VDE und sogenannte AFDDs (Brandschutzschalter) in der DIN VDE 0100 – 420 eingeführt. Mit Stand 2019 werden dort Anwendungsbereiche definiert, diese sind wie folgt:
Diese Brandschutzschalter sind in der Lage Leitungsbrände, zum Beispiel durch das Knistern, zu detektieren und frühzeitig abzuschalten. Aus meiner Sicht eine sinnvolle Ergänzung. Sie bieten jedoch keinen Schutz auf der DC-Seite hinter Netzteilen.
In bestimmten Einbausituationen kann es durchaus sinnvoll sein zusätzlich zu den Sicherungseinrichtungen der VDE sogenannte Mini-Feuerlöscher einzusetzen. Jedoch gibt es bereits normative und gesetzliche Vorgaben, bei denen man sich die Frage stellen muss, wie sinnvoll das Ganze ist.
Die meisten Elektronikgeräte, insbesondere Geräte der Medientechnik (EN 62368 -1, Einrichtungen für Audio-, Video-, Informations- und Kommunikationstechnik) sind über diese Produktnorm bereits verpflichtet selbstverlöschende Kunststoffe zu verwenden (UL 94/EN 60695). Selbstverlöschende Kunststoffe bedeutet, dass sich diese Kunststoffe bei Ausbleiben weiterer Energie selbst verlöschen. Wenn also die richtigen Abschalt-Einrichtungen wie z.B. als Mindestanforderung FI‘s (RCD) oder sogar AFDDs bereits verbaut sind, ist aus meiner persönlichen Sicht bereits eine ausreichende Sicherheit vorhanden. Je nach Größe und Ausgestaltung des Elektronik-Produkts ist ein gutes Brandverhalten entscheidender.
Der nachfolgende Artikel richtet sich an Fachplaner für vorbeugende Brandschutzsachverständige, für vorbeugenden Brandschutz, sowie an Betreiber von Immobilien und Anwendern. Ich möchte Ihnen nachfolgend die Möglichkeiten und Grenzen von Geräteintegriertem Brandschutz näherbringen.
Geräte integrierter Brandschutz, mittels sogenannter Minifeuerlöscher kann Entstehungsbrände in fehlerhafter Elektronik löschen. D.h., dass ein fehlerhaftes elektrisches Bauteil welches sich entzündet und brennt durch das Löschmittel im Inneren eines Elektronikgerätes gelöscht wird. Gleichzeitig gibt es die Möglichkeit bei einigen Herstellern, dass die Stromzufuhr bei Auslösen der Löscheinheit getrennt wird. Da die allermeisten Elektronikgeräte nach den gültigen europäischen harmonisierten Normen selbstlöschende Kunststoffe verwenden müssen (UL 94/EN 60695) ist damit sichergestellt, dass kein weiterer Brand vorherrscht.
Fälschlicherweise wird häufig angenommen, dass Geräteintegrierter Brandschutz einen positiven Einfluss auf das Brandverhalten hat. Das Brandverhalten beschreibt jedoch die Brandausbreitung auf der Front eines flächigen Materials, und damit wie schnell und wie weit ein Brand sich auf einem Material ausbreitet, siehe: Wikipedia Eintrag & hier.
Geräteintegrierter Brandschutz kann eine sinnvolle zusätzliche Ergänzung in bestimmten Einbausituationen sein. Jedoch gibt es andere VDE Vorschriften, zum Beispiel AFDDs die auch eine sichere Stromabschaltung gewährleisten.
Man muss also zwingend zwischen Brand im Inneren und Brand am Äußeren unterscheiden.
Problematisch ist insbesondere, dass manche Hersteller im Rahmen Ihrer Risikobewertung (die der Hersteller eigenständig und alleine durchführt) nur Teile Ihrer Elektronik löschen. Jedoch sind auch andere Risiken möglich, z.B. Kabelbrände auf der DC Seite hinter dem Netzteil, die durch die Mini-Feuerlöscher dann nicht gelöscht werden können. Es kann also trotzdem ein Risiko verbleiben, da der Hersteller das Risiko alleine abschätzt. Ich empfehle klar, die Löscheinrichtung so zu dimensionieren, dass das gesamte Volumen des Geräts im Inneren vom Löschmittel gelöscht werden kann. Entsprechende Lösungen dafür sind bereits am Markt erhältlich.
Der nachfolgende Artikel richtet sich an Fachplaner. Oft werde ich gefragt, ob LED Screens „Brandschutz“ benötigen. Die Antwort dazu ist: Wahrscheinlich ja!
Vorangestellt ist die Frage: was ist Brandschutz? Anforderungen an den „Brandschutz“ leiten sich in Deutschland über die Landesbauordnungen, sowie weitergehende Verordnungen zu Sonderbauten oder bestimmten anderen Bauten ab.
Meist stellt der Gesetzgeber an bestimmte Bauteile oder Oberflächen bestimmte Leistungsanforderungen diese können zum Beispiel sein: eine Feuerwiderstandsfähigkeit z.B. über 30 Minuten oder zum Beispiel an das Brandverhalten „schwer Entflammbarkeit“.
Über verschiedene Verordnungen und technische Baubestimmungen konkretisiert der Gesetzgeber in Deutschland wie diese Anforderungen an die Leistungen umgesetzt werden müssen. Er macht also Vorgaben über welche Prüfungen und Nachweisführungen die ausreichende Qualität erreicht wird.
Über §2 „Begriffe“ der Musterbauordnung MBO sagt der Gesetzgeber:
(10) Bauprodukte sind Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden und deren Verwendung Einfluss auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 haben kann – etwa auf Standsicherheit, Brandschutz, Hygiene oder Schallschutz.
Ein Produkt ist also schon dann ein Bauprodukt, wenn es hergestellt wird, um dauerhaft in baulichen Anlagen eingebaut zu werden und sich deren Verwendung auf die Anforderung nach §3 S.1 MBO auswirken kann. Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährden. Es handelt sich dann um ein Bauprodukt, wenn es fest mit dem Gebäude verbunden ist und dieses zur Brandausbreitung beitragen kann. (§3 (1) MBO)
Oft wird die Frage aufgeworfen, wieso gewisse Produkte nicht unter diese Definition fallen. Der Gesetzgeber regelt in der MVV TB in Teil D Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen. Er schreibt dort wörtlich:
„andererseits werden Bauprodukte aufgenommen (in Teil D), für die es weder technische Baubestimmungen noch allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt und die für die Erfüllung der Anforderungen nach §3 MBO nicht von Bedeutung sind. Für diese Bauprodukte wird durch den Verzicht auf bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise die bauordnungsrechtlich untergeordnete Bedeutung kenntlich gemacht.“
Durch ihre großflächige Verwendung, im Gegensatz zu einzelnen Bildschirmen, Lampen, Lautsprechern, Telefonen, Lichtschaltern, können LED Screens nicht von untergeordneter Bedeutung sein. Es lässt sich beim Produkt LED Screens eine entsprechende Analogie zu großflächig verwendeten Trockenbauplatten, Wandbekleidungen aus Holz etc. herstellen. Trockenbauplatten, Wandbekleidungen aus Holz und andere Produkte sind sowohl von den technischen Baubestimmungen als auch teilweise explizit in den Landesbauordnungen erfasst.
In §26 MBO regelt der Gesetzgeber allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen. Dort werden Baustoffe in nicht brennbare, schwer in flammenbare und normal entflammbare Baustoffe unterschieden. Dort wird auch geregelt, dass Baustoffe, die nicht mindestens normal entflammbar sind (leicht entflammbare Baustoffe) nicht verwendet werden dürfen. Weitergehend regelt der Gesetzgeber dort auch die Feuerwiderstandsfähigkeit (feuerbeständig, hoch feuerhemmend und feuerhemmend).
Schlussfolgerung: LED Screens sind in der Festinstallation ein Bauprodukt und müssen den Mindestanforderungen (normal entflammbar) entsprechen. Jedes andere Produkt, welches nicht von untergeordneter Bedeutung ist ebenfalls!
Wie ist das nun für mobile Produkte? Finden Sie hier dazu weitergehende Informationen.
Wie Sie darüber korrekt den Nachweis führen, lesen Sie hier.
Der nachfolgende Artikel richtet sich an Fachplaner, Sachverständige für vorbeugenden Brandschutz, Betreiber und Anwender.
Europäisch harmonisierte Normen, sowie weitergehend Konkretisierungen zum Beispiel über den VDE stellen an die verwendeten Kunststoffe in Elektronik Mindestanforderungen. Diese sind zum Beispiel das Selbstverlöschen des Kunststoffes nach einer bestimmten Zeit. Siehe hier weitergehende Informationen bei Wikipedia.
Oft wird die Frage aufgeworfen, warum diese Anforderungen nicht bereits ausreichen. Der Gesetzgeber stellt in Bauordnungen zusätzliche Anforderungen an das Brandverhalten oder die Feuerwiderstandsfähigkeit über die Landesbauordnungen. Lesen Sie hier weitergehende Informationen über diese Thematik.
Der Gesetzgeber konkretisiert die notwendige Mindestanforderung und benutzt sprachlich zur Definition, wo höhere Mindestanforderungen herrschen, Wörter wie „Wandbekleidung“. Dem Gesetzgeber ist also egal was da hängt: Kunststoff-Wandbekleidungen, Tapeten, großflächige Gemälde etc. Er sagt: die Bekleidung muss die Anforderungen erfüllen.
Ja! Wenn der Gesetzgeber Anforderungen an das Brandverhalten stellt.
Landesbauordnungen sind Verordnungen und haben damit Gesetzescharakter im Sinne des materialen Gesetzes, d. h. sie enthalten verbindliche Regeln, die für Bürger und Behörden gelten. Sie werden jedoch nicht im Gesetzgebungsverfahren durch das Parlament erlassen, sondern durch die Verwaltung oder die Exekutive, die in einem Gesetz zur Erlassung einer Verordnung ermächtigt wurde.
Verordnungen haben materiellen Gesetzescharakter, d. h. sie haben die gleiche inhaltliche Wirkung wie Gesetze. Sie legen verbindliche Regeln fest, die für alle gelten.
Einfach übersetzt: Verordnung ist Gesetz und steht über Produktnorm.
Stellt eine Bauordnung bestimmte Anforderungen an das Brandverhalten, so ist dieses auch durch Elektronikprodukte sowie alle anderen Produkte einzuhalten, sofern diese im Verwendungskontext eingesetzt werden. Andernfalls wäre das ein Umgehungstatbestand. Beispielhaft sind hier Photovoltaikmodule in der Fassade zu nennen – diese Module benötigen ABGs, Hersteller in dieser Branche haben dies bereits umgesetzt.
Ergo: LED Screens müssen, sofern im jeweiligen Bauabschnitt gefordert, Anforderungen an das Brandverhalten erfüllen.
Lesen Sie hier welches Brandverhalten in welchen Bauabschnitten benötigt wird.
Lesen Sie hier warum LED Screens Bauprodukte sind.
Was ist eigentlich Brandverhalten? Lesen Sie dazu den Wikipedia-Artikel.
Ergänzend zum Wikipedia-Eintrag muss man sagen, dass das Brandverhalten die Ausbreitung von Feuer über eine Oberfläche beschreibt. Je nach Prüfanordnung entweder über die tatsächliche Länge der Brandausbreitung über eine Zeit (DIN 4102-1) oder abgeleitet über den Zuwachs des Feuers, z. B. den FIGRA-Wert (Fire Growth Rate = Zuwachsrate des Feuers).
Gemessen wird in beiden Prüfverfahren also, wie schnell bzw. wie weit ein Feuer sich ausgebreitet hat. Brandverhalten hat also nichts mit „Löschen“ zu tun, sondern ausschließlich mit der Brandausbreitung über einer Fläche.
Der nachfolgende Artikel richtet sich an Fachplaner, Sachverständige und Betreiber.
LED Screens werden in der Festinstallation großflächig und damit genauso wie Trockenbauplatten zur Wandbekleidung verbaut. Da ihre Größe endlos ist und ausschließlich von der freien Gestaltung abhängt, stellen sie zur Brandausbreitung eine erhebliche Gefahr dar. Handelsübliche LED Screens sind überwiegend aus Kunststoffen gefertigt. Kunststoffe sind aus Erdöl und tragen maßgeblich zur Brandweiterleitung bei – dementsprechend ist die Verwendung von LED Screens sehr gefährlich.
Rechtliche Herleitung: Nach §2 Musterbauordnung (MBO) sind Bauprodukte: Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden … und deren Verwendung sich auf die Anforderungen nach §3 S.1 MBO auswirken kann.
§3 MBO allgemeine Anforderungen:
(1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nummer 305/2011 zu berücksichtigen.
In Anhang I Verordnung 305/2011 sind die Grundanforderungen wie folgt definiert:
Übersetzt: Stellt ein Produkt eine Gefahr zur Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch dar und hat gemäß MVV TB nach Abschnitt D1 keine bauordnungsrechtliche untergeordnete Bedeutung, so handelt es sich dabei um ein Bauprodukt, welches die landesbauaufsichtlichen Anforderungen an das Brandverhalten erfüllen muss (§26 MBO).
Welche Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden, hängt von der jeweiligen Einbausituation ab. Der Gesetzgeber stellt an verschiedenen Bereichen im Gebäude verschiedene Anforderungen (z. B. schwer entflammbar oder nicht brennbar).
Für Monitore/Displays (LCD), deren Größe aktuell bei ca. 110 Zoll begrenzt ist, gilt:
Meine Ansicht:
Bis 110 Zoll sind Bildschirme frei zu verwenden, es sei denn, es gelten im jeweiligen Bauabschnitt strenge Anforderungen wie „schwer entflammbar“ oder „nicht brennbar“. Dann müssen Kompensationsmaßnahmen wie Brandschutzgehäuse, zusätzliche Löscheinrichtungen oder automatische Feuerlöschanlagen eingebaut werden.
Sofern möglich, sollten dennoch Verwendbarkeitsnachweise oder Anwendbarkeitsnachweise geführt werden.
Lesen Sie hier über die Risiken.
Der nachfolgende Artikel richtet sich an Fachplaner, Sachverständige für vorbeugenden Brandschutz, Betreiber und Anwender.
Oft kommt die Frage auf, wieso Lautsprecher, kleinere Monitore, digitale Türschilder, Lampen, Moving Lights usw. keine Bauprodukte sind?
Praxisbeispiele:
Als Sachverständiger für LED Screens und vorbeugenden Brandschutz nehme ich folgende Differenzierung vor:
Hier erfahren Sie, welche Nachweise über die Landesbauordnungen zugelassen sind.
Hier erfahren Sie die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen.
Für Fassaden gilt: Alle Produkte sind Bauprodukte, da es keine Ausnahmen „untergeordneter Bedeutung“ gibt.
Dazu zählen auch LED Screens.
Nachfolgend die wesentlichen Anforderungen aus der Musterbauordnung (MBO) und der Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO):
Muster-Versammlungsstättenverordnung (Auszug):
2 Begriffe
(9) Ausstattungen sind Bestandteile von Bühnen- odeSzenenbildern. Hierzu gehören insbesondere Wand-, Fußboden- und Deckenelemente, Bildwände, Treppen und sonstige Bühnenbildteile.
Nach § 33 müssen diese wie folgt ausgestattet sein:
33 Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen
(3) Ausstattungen müssen aus mindestens schwer entflammbarem Material bestehen.
Weitere Anforderungen finden sich ebenfalls bereits in der Musterbauordnung MBO:
(1) Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist.
(2) nicht tragende Außenwände und nicht tragende Teile tragender Außenwände müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen, …
(3) Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen müssen einschließlich Ihrer Dämmstoffe und Unterkonstruktionen schwer entflammbar sein. …
(5) In notwendigen Treppenräumen und in Räumen nach Abs. 3 Satz zwei müssen Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. …
(1) Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist.
(6) In notwendigen Fluren sowie offenen Gängen nach Abs. 5 müssen Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
Weitere Anforderungen finden sich in der MBO (z. B. §28 Außenwände, §35 Treppenräume, §36 Flure).
Kurz gesagt: LED-Screens = Bekleidungen ➝ sie müssen die gleichen Brandschutzanforderungen wie andere Wandbekleidungen erfüllen.
(1) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltungen und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.
(4) Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebs verpflichtet, wenn die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.
Zur Einhaltung dieser Vorschriften konkretisiert der Gesetzgeber in der Versammlungsstättenverordnung:
Ordnungswidrig nach § 84 Abs. 1 Nummer 1 MBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
Entgegen § 33 Abs. 1-5 andere, als die dort genannten Materialien verwendet oder entgegen § 33 Abs. 6-8 anbringt.
Als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 38 Abs. 4 den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt.
Gemäß § 84 Abs. 1 Nummer 1 Musterbauordnung kann ein Bußgeld in Höhe von 500.000 € verhangen werden.
Entsprechende Strafen finden sich auch in der Musterbauordnung unter § 84 bei der Verwendung von Bauprodukten, die nicht den Anforderungen genügen.
Der Einbau von entsprechenden Materialien, die nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen ist also kein Spaß, sondern eine Ordnungswidrigkeit die hoch bestraft wird. Darüber hinaus gefährdet jeder der wissentlich in Kauf nimmt, dass Materialien verwendet werden, die nicht diesen Anforderungen genügen, Menschenleben. Eine nachweisbare wissentliche Inkaufnahme führt im Schadensfall zur sicheren Inhaftierung des Geschäftsführers, des Betriebsleiters und auch des Montageleiters.
Zertifikate von außereuropäischen Instituten sind als Brandschutznachweise in der EU nicht zugelassen.
Wenn es technisch möglich ist, die gesetzlichen Anforderungen zum Brandverhalten zu erfüllen, wird jeder Richter fragen: Warum haben Sie es denn nicht getan?!?
(1) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltungen und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.
(4) Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebs verpflichtet, wenn die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.
Zur Einhaltung dieser Vorschriften konkretisiert der Gesetzgeber in der Versammlungsstättenverordnung:
Ordnungswidrig nach § 84 Abs. 1 Nummer 1 MBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
Entgegen § 33 Abs. 1-5 andere, als die dort genannten Materialien verwendet oder entgegen § 33 Abs. 6-8 anbringt.
Als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 38 Abs. 4 den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt.
Gemäß § 84 Abs. 1 Nummer 1 Musterbauordnung kann ein Bußgeld in Höhe von 500.000 € verhangen werden.
Entsprechende Strafen finden sich auch in der Musterbauordnung unter § 84 bei der Verwendung von Bauprodukten, die nicht den Anforderungen genügen.
Der Einbau von entsprechenden Materialien, die nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen ist also kein Spaß, sondern eine Ordnungswidrigkeit die hoch bestraft wird. Darüber hinaus gefährdet jeder der wissentlich in Kauf nimmt, dass Materialien verwendet werden, die nicht diesen Anforderungen genügen, Menschenleben. Eine nachweisbare wissentliche Inkaufnahme führt im Schadensfall zur sicheren Inhaftierung des Geschäftsführers, des Betriebsleiters und auch des Montageleiters.
a) Abtropfwannen → fangen Tropfen auf, verbessern aber nicht das Brandverhalten.
Fazit: Kein Ersatz für EN 13501-1.
b) Mini-Feuerlöscher → können Brände löschen, ersetzen aber keinen Klassifizierungsnachweis.
Fazit: Ergänzung ja – Ersatz nein.
c) Hitzesensoren → erkennen erst Brand, verhindern ihn aber nicht.
Fazit: Späterkennung, kein Ersatz.
d) Sprinkleranlagen → helfen erst im Vollbrand, ersetzen keine Klassifizierung.
Fazit: Unterstützung, kein Ersatz.
e) Räumungskonzepte → organisatorisch, verhindern aber keine Brandausbreitung.
Fazit: Wichtig, aber kein Ersatz.
f) UL94 → nicht EU-anerkannt, ersetzt EN 13501-1 nicht.
Fazit: Für Produktsicherheit, nicht für Baurecht.
g) Stromabschaltung → reduziert Risiko, ersetzt keine Klassifizierung.
Fazit: Hilfreich, aber kein Ersatz.
h) Brandabschnitte → wirkungslos, wenn Materialien selbst brennbar sind.
Fazit: Nur wirksam mit geprüften Produkten.
Der nachfolgende Artikel richtet sich an Fachplaner für vorbeugende Brandschutzsachverständige, für vorbeugenden Brandschutz, sowie an Betreiber von Immobilien und Anwendern.
Ich möchte nachfolgend auf die Risiken für die am Bau Beteiligten, dazu insbesondere den Betreiber, die Behörden, die Feuerwehren sowie den Fachplaner für vorbeugenden Brandschutz hinweisen. Es scheint sich teilweise eine „umsetzungsfreundliche“ Kultur etabliert zu haben bei der nur viel zu selten über die Risiken aller Beteiligten gesprochen wird.
Fangen wir mal mit den Bußgeldern an: die Musterbauordnung MBO kennt unter §84 folgende Ordnungswidrigkeiten:
„(1) ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig … 11. Bauarten entgegen $ 16 A ohne Bauartgenehmigung oder allgemeines Bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten anwendet.“
Hinweis: LED Screens und Monitore sind auf Grundlage ihrer vielfältigen Komponenten der Definition nach, eine Bauart.
Was ist eine Bauart? Link hier.
(3) die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 € geahndet werden.
→ Bedeutet für den Endanwender, dass durch den Einbau von LED-Screens und Monitoren die nicht gesetzeskonform geprüft und nachgewiesen wurden und damit Mängel am Brandschutz aufweisen ein derart hohes Bußgeld verhängt werden kann.
Wieso auch mobile LED Screens Anforderung an den Brandschutz haben finden Sie auf dieser Seite.
Das Strafgesetzbuch kennt den eigenen Tatbestand der Baugefährdung nach § 319 StGB.
Lesen Sie hier weitergehende Informationen zu diesem eigenen Straftatbestand.
https://www.strafrechtsiegen.de/baugefaehrdung-was-bedeutet-der-straftatbestand/
Das bedeutet, dass die bei der Planung, Leitung und Ausführung des Baus Beteiligten durch Gefährdung von Leib und Leben anderer Menschen eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe möglich ist. Dieser Straftatbestand ist bereits bei einer konkreten Gefährdung erreicht.
Der Abs. 2 regelt zusätzlich, dass den Ausführenden beim Einbau entsprechend gleiche Strafen drohen.
Frei übersetzt: Wer sich nicht an den Stand der Technik hält, zum Beispiel fehlende Eigenschaften wie schwer entflammbar an LED Screens, obwohl diese Anforderungen gesetzliche Grundlage ist, schafft eine konkrete Gefahr und erfüllt den Tatbestand der Baugefährdung.
In aller erster Linie wird natürlich der Endanwender im Schadensfall herangezogen. Stellt sich jedoch im Rahmen der Ermittlungen heraus dass im Rahmen eines Brandschutzkonzepts sowohl der Fachplaner vorbeugenden Brandschutz an der wesentlichen Nichteinhaltung, ohne geeignete Kompensationsmaßnahmen (Link zu anderer Seite), als auch die Zustimmung durch die Baubehörde oder Feuerwehr zu unzureichenden Schutzmaßnahmen vorlag, so ist der Straftatbestand ebenfalls erfüllt.
Darüber hinaus drohen weitere Konsequenzen:
Umso mehr sollten alle Beteiligten auf die Umsetzung und Richtigkeit der durchgeführten Konzepte und Nachweise achten.
Der nachfolgende Artikel richtet sich an Fachplaner für vorbeugende Brandschutzsachverständige, für vorbeugenden Brandschutz, sowie an Betreiber von Immobilien und Anwendern.
Wenn Sie sich in einer Situation befinden in der sie ein Brandschutzkonzept für Bildschirme oder Monitore an verschiedenen Orten im Gebäude ausarbeiten sollen finden Sie nachfolgend Informationen, Tipps und Anregungen um ein wirksames Brandschutzkonzept ohne gefährliche Fallstricke anfertigen zu können.
Unter Beachtung der hier genannten Punkte, sollte es relativ einfach und sicher sein, ein Brandschutzkonzept und den damit verbundenen Einbau umzusetzen. Meine Informationsseiten bieten Ihnen tiefergehende Informationen und informieren vor allem über Risiken.
Das Strafgesetzbuch kennt den eigenen Tatbestand der Baugefährdung nach § 319 StGB.
Lesen Sie hier weitergehende Informationen zu diesem eigenen Straftatbestand.
https://www.strafrechtsiegen.de/baugefaehrdung-was-bedeutet-der-straftatbestand/
Das bedeutet, dass die bei der Planung, Leitung und Ausführung des Baus Beteiligten durch Gefährdung von Leib und Leben anderer Menschen eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe möglich ist. Dieser Straftatbestand ist bereits bei einer konkreten Gefährdung erreicht.
Der Abs. 2 regelt zusätzlich, dass den Ausführenden beim Einbau entsprechend gleiche Strafen drohen.
Frei übersetzt: Wer sich nicht an den Stand der Technik hält, zum Beispiel fehlende Eigenschaften wie schwer entflammbar an LED Screens, obwohl diese Anforderungen gesetzliche Grundlage ist, schafft eine konkrete Gefahr und erfüllt den Tatbestand der Baugefährdung.
In aller erster Linie wird natürlich der Endanwender im Schadensfall herangezogen. Stellt sich jedoch im Rahmen der Ermittlungen heraus dass im Rahmen eines Brandschutzkonzepts sowohl der Fachplaner vorbeugenden Brandschutz an der wesentlichen Nichteinhaltung, ohne geeignete Kompensationsmaßnahmen (Link zu anderer Seite), als auch die Zustimmung durch die Baubehörde oder Feuerwehr zu unzureichenden Schutzmaßnahmen vorlag, so ist der Straftatbestand ebenfalls erfüllt.
Darüber hinaus drohen weitere Konsequenzen:
Umso mehr sollten alle Beteiligten auf die Umsetzung und Richtigkeit der durchgeführten Konzepte und Nachweise achten.
Der nachfolgende Artikel richtet sich an Fachplaner für vorbeugende Brandschutzsachverständige, für vorbeugenden Brandschutz, sowie an Betreiber von Immobilien und Anwendern.
Wenn Sie sich in einer Situation befinden in der sie ein Brandschutzkonzept für Bildschirme oder Monitore an verschiedenen Orten im Gebäude ausarbeiten sollen finden Sie nachfolgend Informationen, Tipps und Anregungen um ein wirksames Brandschutzkonzept ohne gefährliche Fallstricke anfertigen zu können.
Unter Beachtung der hier genannten Punkte, sollte es relativ einfach und sicher sein, ein Brandschutzkonzept und den damit verbundenen Einbau umzusetzen. Meine Informationsseiten bieten Ihnen tiefergehende Informationen und informieren vor allem über Risiken.
Der nachfolgende Artikel richtet sich an Fachplaner für vorbeugende Brandschutzsachverständige, für vorbeugenden Brandschutz, sowie an Betreiber von Immobilien und Anwendern.
Über verschiedene privatrechtliche Anforderungen, zum Beispiel technische Bestimmungen von Messegesellschaften oder Versammlungsstätten, können auch über die geltenden gesetzlichen Regelungen hinaus Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden.
So regeln beispielsweise Messegesellschaften Konkretisierungen an die zu verwenden Standbaumaterialien. Übergreifend über die verschiedenen Messestandorte haben sich in Deutschland die Messebetreiber darauf geeinigt, dass Standbaumaterialien in den technischen Richtlinien, mindestens schwer entflammbar, also B1 nach DIN 4102 oder mindestens Klasse C, nach EN13501 sein müssen.
Hier ist zu beachten, dass Messegesellschaften über die technischen Baubestimmungen, Prüfzeugnisse aus europäischen Prüfinstituten fordern. Auch hier sind „orientierende Prüfberichte“ nicht zulässig.
Aktuell halten es die Messegesellschaften unterschiedlich im Einfordern und Überprüfen derartiger Prüfzeugnisse. Oft wird hier die Gefahr, durch die immer größer werdenden LED Screens, die teilweise überwiegend einen Stand herstellen unterschätzt.
In der Praxis stellt sich die Frage, ob und wie weit ein kleiner Bildschirm bereits einen Nachweis erfordert. Wie ich bereits in diesem Artikel hier ausgeführt habe, halte ich Screens mit bis zu einer Größe von 110 Zoll für Bauprodukte untergeordneter Bedeutung, sodass für Screens bis 110 Zoll kein Nachweis erbracht werden muss. Meine Empfehlung ist ganz klar: Für Screens über 110 Zoll einen normkonformen, sicheren Nachweis über ein Prüfinstitut der Nando Liste oder der PÜZ Liste zu erbringen.
Je nach Ausstattung der jeweiligen Messehalle, kann es auch ausreichen größere Grenzen für einen Nachweis zu ziehen. Im Übrigen gelten in Versammlungsstätten die gleichen Ordnungswidrigkeiten und Strafen wie in anderen Bauabschnitten nach MBO. Lesen Sie hier dazu mehr.
Es kann für den Anwender bis zu 500.000 € nach § 84 MBO an Ordnungswidrigkeit kosten, wenn er Produkte verwendet, die nicht schwer entflammbar sind. Darüber hinaus kann der Straftatbestand nach §319 StGB erfüllt sein, sodass im Schadensereignis auch mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen ist. Genauso ist schon bei bloßem Vorliegen einer Gefährdung dieser Straftatbestand erfüllt.
Der nachfolgende Artikel richtet sich an Fachplaner für vorbeugende Brandschutzsachverständige, für vorbeugenden Brandschutz, sowie an Betreiber von Immobilien und Anwendern.
Oft erteilen untere Baubehörden Zustimmungen zur Verwendung bestimmter Produkte, für die eigens ein Brandschutzkonzept erstellt wurde. Untere Baubehörden können gemäß §67 MBO ihre Zustimmung zu Abweichungen geben. Ein Anspruch besteht darauf übrigens nicht.
Seit mehreren Jahren beschäftige ich mich mit dem Thema „Brandschutz“ an LED Screens. Insbesondere in jüngster Vergangenheit sind mir viele Projekte bekannt geworden, in denen man die gesetzlichen Mindestanforderungen wissentlich und über abenteuerliche Brandschutzkonzepte umgangen hat.
Aufgrund vieler Brandereignisse in der Welt in den vergangenen Jahren, sind die Auswirkungen bei Verwendung von Produkten, die nicht die Mindestanforderungen entsprechen, zum Beispiel schwer entflammbar oder nicht brennbar, jedem der Zeitung lesen kann bekannt. Man denke beispielhaft an den Brand am Grenfell Tower in London.
Grenfell Tower
Brandschutz, und damit ein definiertes Brandverhalten, ist nicht etwas optionales, sondern eine gesetzliche Mindestverpflichtung. Sämtliche andere Produkte die verbaut werden, in die man ja nicht mal Energie einbringt (Strom), erfüllen bereits diese Anforderung und zwar aus gutem Grund. Wer nicht diese gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllt, riskiert Menschenleben!
Jeder Stoff, jeder Druck, jede Trockenbauplatte, jeder Ziegel usw. All diese Produkte erfüllen Anforderungen an das Brandverhalten – LED Screens können das auch! Wer aus Kostengründen, Druck des Auftraggebers oder gutgläubiger Zustimmung Produkte verbaut, die nicht den Anforderungen entsprechen, begeht kein Kavaliersdelikt, sondern Baugefährdung!
Meine persönliche Einschätzung: LED Screens, durch die rasche Brandausbreitung bedingt durch Kunststoffe und die hohen toxischen Rauchgase beim Verbrennen, sind ein sehr gefährliches Produkt.
Für Fachplaner, Behörden und Betreiber besteht die Gefahr, dass sie sich auf nicht belastbare Ergebnisse verlassen – mit potenziell gravierenden Folgen im Schadensfall. Ein orientierender Test darf keinesfalls als Nachweis für ein gesetzlich gefordertes Brandverhalten verwendet werden. Zulässig sind ausschließlich Prüfungen durch Stellen aus der NANDO– oder PÜZ-Liste.
Die Integration digitaler Anzeigetechnik – insbesondere durch LED-Screens, Monitore und Displays – nimmt im öffentlichen Raum sowie in gewerblichen und sicherheitsrelevanten Bereichen stetig zu. Damit einher geht eine wachsende Verantwortung im vorbeugenden Brandschutz.
Nur durch frühzeitige fachgerechte Planung unter Einhaltung der geltenden Normen, die Einbindung von zugelassenen Prüfstellen und die Vermeidung von Scheinlösungen kann ein rechtssicherer und verantwortungsvoller Einsatz moderner LED-Technik im Bauwesen gewährleistet werden.